Nur ganzjährig geführtes Fahrtenbuch ist gültig

Wer seinen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzt, darf nur zum Jahresende vom Fahrtenbuch zur Ein-Prozent-Methode wechseln. Selbst wenn dies zum überhöhten Steueransatz der Privatnutzung führt.

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MÜNSTER (mwo). Ein Fahrtenbuch für privat mitgenutzte Dienstwagen muss immer während des gesamten Kalenderjahres geführt werden.

Ärzte können daher nicht mitten im Kalenderjahr von der Ein-Prozent-Methode zum Fahrtenbuch wechseln, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied.

Selbstständige oder Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen, können ein Fahrtenbuch führen, um so zu belegen, welche Kostenanteile des Autos dienstlich und welche privat sind.

Legen Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch vor, setzt das Finanzamt nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung pro Monat ein Prozent des Brutto-Listen-Neupreises für die private Nutzung an.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer zunächst kein Fahrtenbuch geführt. Als ein drittes Kind zur Welt kam, war der Dienstwagen allerdings nicht mehr so oft zu gebrauchen. Um einen überhöhten Steueransatz der Privatnutzung zu vermeiden, führte der Arbeitnehmer ab Mai ein Fahrtenbuch.

Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an und berechnete die Privatnutzung des Dienstwagens für das gesamte Jahr nach der Ein-Prozent-Regel.

Finanzgericht: Berechnunge möglichst vereinfachen

Dies hat das FG Münster nun bestätigt. "Ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kalenderjahres geführt wird, ist nicht ordnungsgemäß", heißt es in dem Urteil. Es müsse "für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr" geführt werden.

Zur Begründung verwies das Gericht auf das Ziel der Regelungen, die Berechnungen möglichst zu vereinfachen. Zudem bringe "eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung" erhebliche Manipulationsgefahren mit sich.

Die privaten Lebensumstände des Steuerpflichtigen könnten daher nicht berücksichtigt werden.

Der Kläger, der die Berechnungsmethode schließlich nicht "monatlich", sondern nur ein einziges Mal und dauerhaft wechseln wollte, will das am 27. April 2012 verkündete Münsteraner Urteil nicht akzeptieren.

Der Streit ist bereits beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 35/12) in München anhängig.

Az.: 4 K 3589/09 E

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