Urteil

Liposuktion mindert Steuerlast nicht

Die Liposuktion gilt nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung, bekräftigt das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Veröffentlicht:

STUTTGART. Die Liposuktion gilt steuerrechtlich nicht als anerkannte Behandlungsmethode. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart vor Kurzem entschieden. Die Kosten können danach nur dann steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn die Notwendigkeit der Behandlung vorab von Kassen-Gutachtern oder einem Amtsarzt bestätigt wurde.

Die Klägerin litt an Lipödemen an ihren Armen und Beinen. Ihr Arzt hielt eine Operation für notwendig. Sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression, begründete er.

2007 ließ die Frau die Fettablagerungen entfernen. Weil die Krankenkasse die Kosten in Höhe von 11.500 Euro nicht übernahm, wollte sie diese zumindest steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Früher war hierfür generell ein "qualifizierter Nachweis" eines Amtsarztes oder eines Medizinischen Dienstes der Krankenkassen notwendig. 2014 hatte allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden, dass dies – auch in Altfällen – nur noch für nicht anerkannte Behandlungsmethoden gilt .

In diesem und auch in dem nun vom FG Stuttgart entschiedenen Parallelfall hatte der BFH das Finanzgericht daher zur Klärung aufgefordert, ob die Liposuktion eine "anerkannte Methode" ist. Dies hat das FG Stuttgart nun verneint.

Es stützte sich dabei auf ein Gutachten der gesetzlichen Krankenkassen aus 2011, das 2015 nochmals aktualisiert worden war. Danach reduziere die Liposuktion zwar das Fettgewebe; es sei aber nicht hinreichend geklärt, ob dadurch auch die Beschwerden nachhaltig zurückgehen.

Hier habe auch das Gesundheitsamt erklärt, die Liposuktion sei nicht als Behandlung anerkannt und werde "aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen". (mwo)

Finanzgericht Baden-Württemberg Az.: 7 K 1940/17

Mehr zum Thema

Inkretinmimetika

GLP-1: Wie aus dem kleinen Hormon ein Rockstar wird

Haushaltsplan der BÄK

Landesärztekammern müssen höhere Umlage an BÄK zahlen

Abgeschlossenes Geschäftsjahr

BÄK investiert in qualifiziertes Personal

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kabinett winkt GVSG durch

Lauterbach macht Hausarztpraxen Mut: „Jede Leistung wird bezahlt“

Aktuelle Forschung

Antikörper – die Verkuppler der Krebsmedizin

Lesetipps
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (r.) bei der Kabinettssitzung am Mittwoch in Berlin.

© Michael Kappeler/dpa

Bessere Rahmenbedingungen für Praxen

Kabinett macht Weg für Lauterbachs Hausärzte-Gesetz frei

Heiße Nächte können nicht nur nervig sein. Sie gehen auch mit einem höheren Risiko für Schlaganfälle einher, so das Ergebnis einer Studie aus München und Augsburg.

© samuel / stock.adobe.com

Studie mit Daten zu 11.000 Schlaganfällen

Tropische Nächte sind offenbar ein Risikofaktor für Schlaganfälle

Der Nephrologe Prof. Jürgen Floege von der Uniklinik RWTH Aachen rät beim 18. Allgemeinmedizin-Update-Seminar in Mainz davon ab den RAS-Blocker abzusetzen wenn der Kaliumspiegel des Patienten ansteigt, da so weder die eGFR verbessert noch das Hyperkaliämierisiko gesenkt wird.

© SaroStock / stock.adobe.com / generated AI

Nephrologe rät

RAS-Blocker bei Hyperkaliämie möglichst nicht sofort absetzen