Aktienverkauf
Zeitpunkt geht Finanzamt nichts an
MÜNCHEN. Anleger können wertlos gewordene Aktien zu einem selbst bestimmten Zeitpunkt verkaufen.
Der Versuch, dabei den Fiskus an den Verlusten zu beteiligen, ist legitim und kein Missbrauch, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied. Er verwarf damit die bisherige Praxis der Finanzverwaltung.
Im Streitfall hatte der Kläger 2009 und 2010 Aktienpakete für zusammen 5760 Euro erworben. Ertrag brachten die Papiere freilich nicht. 2013 verkaufte er sie für 14 Euro an eine Sparkasse. Diese berechnete 14 Euro Transaktionsgebühren, sodass der Erlös letztlich bei Null lag.
Allerdings hatte der Anleger auch sonst einiges auf der hohen Kante. Insgesamt erzielte er Kapitalerträge in Höhe von 9541 Euro, davon 6839 aus dem Verkauf von Aktien.
Laut Gesetz können Verluste aus Kapitalanlagen nur mit Gewinnen aus gleichartigen Anlagen verrechnet werden. Hier weigerte sich allerdings das Finanzamt, die Verluste von 5760 Euro auf die im selben Jahr erwirtschafteten Gewinne aus Aktienverkäufen anzurechnen.
Die wertlos gewordenen Aktien hätten auch im Depot bleiben können; der Verkauf sei daher missbräuchlich. Das Finanzamt folgte damit den bislang bundesweit gültigen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums.
Dem trat der BFH nun entgegen. Wenn Aktien verkauft wurden, lasse das Gesetz die Verrechnung von Verlusten zu. Weitere Voraussetzungen gebe es nicht. Insbesondere komme es auf die Höhe des Verkaufspreises und der erhobenen Verwaltungsgebühren nicht an. Auch dürften Anleger frei entscheiden, ob und wann sie Aktien verkaufen wollen.
Ein Missbrauch liege darin nicht. Vielmehr habe der Kläger "von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht". Missbräuchlich sei es erst, wenn Steuerzahler gesetzliche Vorgaben gezielt umgehen wollen. Das aber sei hier nicht der Fall gewesen.
Offen blieb, ob dies auch dann gelten würde, wenn Anleger wertlos gewordene Papiere nicht formell verkaufen, sondern einfach aus ihrem Wertpapierdepot ausbuchen. (mwo)
Az.: VIII R 32/16