In Gemeinschaftspraxen haften Ärzte, wenn der Partner einen Fehler begeht

KOBLENZ (iss). Wenn niedergelassene Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betreiben, müssen in Schadenersatzfällen auch die Kollegen haften, die selbst nicht an der Behandlung beteiligt waren. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

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Eine 41jährige Patientin hatte zwei in einer Gemeinschaftspraxis tätige Urologen und eine Klinik auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt. Die Frau, die an Morbus Crohn leidet, suchte die Praxis mehrmals wegen Schmerzen auf. Der behandelnde Urologe diagnostizierte eine Nierenbeckenentzündung und einen großen Nierenstein.

Trotz mehrerer ambulanter und stationärer Behandlungen wurde der Nierenstein erst sechs Monate nach dem ersten Besuch in der Praxis im Krankenhaus herausoperiert. Nach mehreren Komplikationen und stationären Behandlungen mußte die Niere ein Jahr später entfernt werden.

Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten die Ärzte der Gemeinschaftspraxis und das Krankenhaus zu Schadenersatz und Schmerzensgeld. Beide Gerichte gingen davon aus, daß bei einer rechtzeitigen Entfernung des Nierensteins die Niere funktionstüchtig geblieben wäre.

Die Argumentation eines der beiden Urologen, als nicht an der Behandlung Beteiligter müsse er für den Schaden auch nicht haften, wies das Oberlandesgericht zurück. Auch ohne persönliches Verschulden hafte der Arzt als Mitgesellschafter aus Rechtsgründen für das Versäumnis seines Praxispartners, erklärten die Richter.

Zwar sei noch nicht bis in alle Einzelheiten geklärt, unter welchen Bedingungen bei der GbR die Haftung als Mitgesellschafter greift. In diesem Fall sei die Mithaftung des Praxispartners aber eindeutig: Beim Hinausschieben einer dringlich gebotenen Op ging es um eine typische "Verrichtung" eines Arztes.

Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen: 5 U 349/04

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