Die Förderung von Arztnetzen gemäß Paragraf 87 b Abs. 4 SGB 5 ist auch geknüpft an die Erreichung von Versorgungszielen. Die Vertragspartner haben in diesem Zug einen Stufenkatalog entwickelt, den die Netze sukzessive erfüllen können. Nicht alles muss von Anfang an erfüllt sein, um als Netz förderfähig zu sein. Auf jeden Fall sollte jedoch die Basisstufe in einem Netz umgesetzt sein. Dabei gilt für alle Stufen: Es wird nach drei Versorgungszielen unterschieden.
1. Patientenzentrierung: Das Netz muss einen Medikationscheck vorweisen. Genauer schweben KBV und Kassen ein abgestimmtes, verbindliches Vorgehen für definierte Patientengruppen vor, beispielsweise im Bereich der Polymedikation. Zudem wird ein netzinternes Fehlermanagement gefordert, das ein Berichtssystem und gegebenenfalls Checklisten und Prozessroutinen enthält. Bei der Frage der Therapiekoordination geht es in der Basisstufe hauptsächlich darum, dass innerhalb des Netzes eine vorgegebene Wartezeit auf einen Termin nicht überschritten wird. Eine Zeitvorgabe wird in den Rahmenvorgaben nicht gemacht - das regeln die Netze für sich. Allerdings muss innerhalb des Netzes eine Terminvergabe nach Dringlichkeit angestrebt werden und es muss regelmäßige Analysen zur Wartezeit geben.
2. Kooperative Berufsausübung: Es werden eine regelmäßige Fallbesprechung, Qualitätszirkel und verbindliche Absprachen zur elektronischen Kommunikation untereinander gefordert. Außerdem muss der Zugang zu Therapiestandards und Fortbildungsinitiativen des Netzes geregelt sein. Das soll etwa durch Behandlungspfade für ausgewählte Indikationen erreicht werden sowie einen Intranet-basierten Zugriff auf Leitlinien.
3. Verbesserte Effizienz: Auch in der Basisstufe müssen die Netze Nachweise für eine verbesserte Versorgung bieten - etwa indem sie die Zahl der Patienten mit Medikationscheck oder die Zahl der Fallbesprechungen nennen.