Personal: Ungenaue Abmahnung zählt nicht

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MAINZ (dpa). Arbeitgeber müssen eine inhaltlich ungenaue Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernen. Das hat das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entschieden.

Nach Ansicht der Richter verstößt der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht, wenn er dem Mitarbeiter ein Fehlverhalten vorhält, es aber nur ungenau beschreibt. Geklagt hatte eine Krankenhausärztin.

Zweimal hatte sie der Krankenhausträger wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Behandlung von Patienten abgemahnt. Allerdings tauchten dabei Widersprüche in der Beweisführung auf.

Az. 7 Sa 68/08

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