Vages Urteil der europäischen Richter zum Parallelhandel

LUXEMBURG (mwo). Im Streit um den Parallelhandel mit Arzneimitteln hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) keine klare Linie vorgegeben. In einem gestern verkündeten Urteil legten die Richter in Luxemburg nur ungenau fest, dass die Hersteller "normale Bestellungen von Großhändlern ausführen" müssten.

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Im konkreten Fall ging es um mehrere Großhändler in Griechenland. Sie führten besonders günstige Medikamente des britischen Pharmaherstellers GlaxoSmithKline (GSK) zunehmend wieder in andere Länder aus. GSK stellte daraufhin die Belieferung der Großhändler ein und besorgte den Vertrieb an Krankenhäuser und Apotheken selbst.

Dagegen klagten elf Arznei-Großhändler, sie beriefen sich auf die europäische Warenverkehrsfreiheit. GSK argumentierte, die griechischen Preise reichten nicht aus, um die Kosten, insbesondere für die Forschung, zu decken. Der Parallelhandel führe zu einer Preisnivellierung auf niedrigstem Niveau. Der EuGH zeigte in seinem Urteil Verständnis für beide Seiten. Was als "normale Bestellung" gilt, sollen nun die griechischen Gerichte entscheiden.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Az.: C-468/06

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