Für Erben gibt es jetzt Steuergeld zurück

Das neue Erbschaftsteuerrecht ist zwar erst seit Januar in Kraft. Es kann aber auch für Erbschaften ab 2007 angewendet werden. So lässt sich nachträglich die Steuerlast noch senken.

Von Dagmar Kayser-Passmann Veröffentlicht:
Auch wer 2007 oder 2008 ein Haus geerbt hat, kann von dem neuen Recht profitieren.

Auch wer 2007 oder 2008 ein Haus geerbt hat, kann von dem neuen Recht profitieren.

© Foto: Karen Roachwww.fotolia.de

Über das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wurde lange gestritten, bevor es dann doch am 1. Januar 2009 in Kraft treten konnte. Dabei ist ein interessantes Wahlrecht im Trubel der vielen Gesetzesvorhaben bisher untergegangen: nämlich das Wahlrecht beim "Erwerben von Todes wegen" - also bei Erbschaften.

Worum geht es? Für Erwerbe von Todes wegen, die nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 eintraten, können auf Antrag alle neuen gesetzlichen Regelungen - mit Ausnahme der neuen persönlichen Freibeträge - angewendet werden. Und: Wenn es mehrere Erben gibt, muss dieses Antragswahlrecht nicht einheitlich ausgeübt werden. Der Antrag ist noch bis zum 30. Juni 2009 möglich. Bereits ergangene Erbschaftsteuerbescheide sind dann vom zuständigen Finanzamt zu ändern und zuviel gezahlte Erbschaftsteuern zu erstatten!

Wer schon gezahlt hat, kann Steuern zurückverlangen

Beispiel I: Der Witwer starb am 15. Juli 2007 und hinterließ seiner Tochter das selbst genutzte Einfamilienhaus im Wert von 750 000 Euro sowie Barvermögen im Wert von 300 000 Euro. Nach altem Recht war das Einfamilienhaus mit dem sogenannten Bedarfswert anzusetzen (vermutete Jahresmiete/Vergleichsmiete 14 400 Euro mal Multiplikator 12,5 abzüglich Wertminderung wegen des Alters 0,5 Prozent pro Jahr, maximal jedoch 25 Prozent). Nach neuem Recht wäre der gemeine Wert anzusetzen, also der Verkehrswert. Handelt es sich aber um ein Familienwohnheim (selbst genutzte Wohnimmobilie), bleibt es ganz außer Ansatz, wenn es nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche hat und von den Kindern noch zehn Jahre selbst genutzt wird. Wie sich das in Euro und Cent bei der Steuerlast auswirkt, zeigt die Tabelle oben.

In unserem Fall hatte das Finanzamt bereits einen Erbschaftsteuerbescheid erlassen und 24 167 Euro Steuern erhoben, die von der Tochter gezahlt wurden. Da das Einfamilienhaus den gesetzlichen Anforderungen entspricht (nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche), kann die Tochter einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids stellen und erhält die zuviel gezahlte Erbschaftsteuer zurück. Voraussetzung ist, dass sie die Mindestbehaltensfrist von zehn Jahren einhält. Trennt sie sich vorher freiwillig von dem Grundstück (ohne zwingende Gründe im Sinne des Gesetzes), entfällt die Begünstigung rückwirkend die Steuern sind zurückzuzahlen.

Für Ehegatten gilt keine Größenbeschränkung

Beispiel II: Der Ehemann starb am 15. Juli 2007. Seine Frau erbte die selbst genutzte Villa im Wert von drei Millionen sowie Barvermögen im Wert von 300 000 Euro. Der Bedarfswert wird mit 450 000 Euro angenommen (angenommene Jahresmiete 48 000 Euro). Auch hier zeigt die Tabelle, welche Vorteile das neue Recht bringt.

Unter der Voraussetzung, dass die Witwe mindestens weitere zehn Jahre die Villa bewohnt (eine Größenbegrenzung wie bei Kindern gibt es bei Ehegatten nicht) oder sie nicht aus zwingenden Gründen verlässt (zum Beispiel Pflegefall, Tod), bleibt der Grundbesitz komplett verschont und es werden keine Erbschaftsteuern fällig. Es gibt eine Menge weiterer Varianten, für die das neue Recht günstiger ist.

Dagmar Kayser-Passmann ist Geschäftsführerin der Passmann Steuerberatungsgesellschaft sowie Geschäftsführerin und Partnerin der metax.

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