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Alter Name bleibt der Praxis erhalten

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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass BVG: Dreifachnamen bleiben verboten verboten bleiben, lässt Ärztinnen und Ärzten, die heiraten wollen, auch bei Doppelnamen genügend Spielraum. Auch wer seinen Namen bei einer Heirat aufgibt, darf im Geschäftsverkehr weiter unter altem Namen auftreten, so die Richter in der Urteilsbegründung. Die geltenden Regeln böten genügend Möglichkeiten, "Bedürfnissen nach Ausdruck der eigenen Identität wie der Zusammengehörigkeit im Namen nachkommen zu können". Für Ärzte mit gut eingeführter eigener Praxis bedeutet das: Sie können den Namen des Ehemannes oder der Ehefrau übernehmen, ohne dass sich am Praxisschild etwas ändern muss. Ein Dreifachname ist nicht nötig.

Az.: 1 BvR 1155/03

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