BVG: Dreifachnamen bleiben verboten

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KARLSRUHE (dpa). Eheleute dürfen bei der Heirat auch künftig keine Namensketten aus drei oder mehr Nachnamen bilden. Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag ein entsprechendes Verbot aus dem Jahr 1994 bestätigt. Danach dürfen Verheiratete zwar ihren Nachnamen mit dem des Partners kombinieren - aber nur, wenn nicht einer von beiden bereits einen Doppelnamen führt. Geklagt hatte eine Zahnärztin. Die Frau wollte den eigenen Namen Thalheim behalten und zusätzlich den Doppelnamen ihres Mannes, Kunz-Hallstein, annehmen.

Nach den Worten des Ersten Senats greift das Verbot zwar in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Die Regelung sei aber legitim, weil der Gesetzgeber damit lange, unpraktikable Namensketten verhindern wolle. Zugleich werde damit die "identitätsstiftende Funktion" des Namens für die folgenden Generationen gesichert, weil diese durch längere Namensketten verwässert würde. Drei der acht Richter stimmten gegen die Entscheidung. (Az: 1 BvR 1155/03 vom 5. Mai 2009)

Die Klägerin wollte mit dem Dreifachnamen einerseits die Verbundenheit zum Ehemann, andererseits zu den beiden Töchtern aus erster Ehe dokumentieren. Außerdem führt sie unter ihrem Namen seit langem eine Zahnarztpraxis. Der Mann wollte ebenfalls nicht auf seinen Doppelnamen verzichten, unter dem er seit langem als Anwalt arbeitet.

Ihren beruflichen Interessen trägt den Richtern zufolge schon das jetzige Recht Rechnung: Auch wer seinen Namen bei einer Heirat aufgibt, darf im Geschäftsverkehr weiterhin unter seinem bisherigen Namen auftreten, so das Gericht. Die geltenden Regeln böten ihnen genügend Möglichkeiten, "ihren Bedürfnissen nach Ausdruck der eigenen Identität wie der Zusammengehörigkeit im Namen nachkommen zu können".

Zwar hätte der Gesetzgeber dem Gericht zufolge auch andere Lösungen wählen können, um Namensketten zu verhindern. Zudem sei das jetzige Namensrecht in diesem Punkt nicht sonderlich konsequent: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Mütter oder Väter einen Doppelnamen aus früherer Ehe an die Kinder weitergeben. Allerdings liege die jetzige Regelung innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.

Der Deutsche Familiengerichtstag nannte das Urteil eine akzeptable Lösung. "Die Probleme in der Praxis sind nicht so groß", sagte die stellvertretende Vorsitzende Isabell Götz und verwies auf eine verschwindend geringe Zahl namensrechtlicher Klagen. Der Deutsche Juristinnenbund kritisierte die Entscheidung: "Ich bin der Ansicht, dass erwachsene Menschen entscheiden können, ob sie zwei, drei oder vier Namen aneinanderreihen", sagte Angelika Nake in Karlsruhe.

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