Für Minijobber drohen Praxen Nachzahlungen

NEU-ISENBURG (juk). Praxischefs, die Mini-Jobber beschäftigen, müssen diese immer wieder danach fragen, ob sie weiteren geringfügigen Beschäftigungen nachgehen. Sonst drohen teure Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

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Minijobs sind von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn der monatliche Lohn 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Wird diese Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weil zum Beispiel der Mitarbeiter bei einem anderen Arbeitgeber einen zweiten Minijob ausübt, tritt nach dem Sozialgersetzbuch IV Versicherungspflicht ein - grundsätzlich aber erst ab dem Tag, an dem diese von von der Krankenkasse offiziell festgestellt wird.

Das Problem für Praxischefs: Sie sind nach den Geringfügigkeits-Richtlinien verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob ihre Minijobber noch weiteren Bechäftigungen nachgehen und damit die 400-Euro-Grenze überschreiten. Tun sie dies nicht, müssen sie Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, und zwar rückwirkend seit dem tatsächlichen Bestehen der Doppelbeschäftigung.

Diese Gefahr schien im vergangenen Jahr zunächst gebannt, als das Landesozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass eine rückwirkende Nachzahlungspflicht nicht rechtens sei. Als Begründung führten die Richter in Baden-Württemberg an, dass im Sozialgesetzbuch eine entsprechende Grundlage fehle. Diese Ermächtigung wurde inzwischen allerdings geschaffen (Paragraf 8 Absatz II SGB IV).

Für Praxischefs heißt das: Für Doppelbeschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2009 ausgeübt wurden, müssen wegen der bis dahin fehlenden gesetzlichen Grundlage keine Beiträge rückwirkend nachgezahlt werden. Für die Zeit ab Januar 2009 ist dies aber wegen des neuen Paragrafen 8 SGB IV möglich.

Arbeitgeber sollten sich also am besten schriftlich regelmäßig bei ihren Mitarbeitern erkundigen, ob diese mehrere Beschäftigungen ausüben, und dies auch in ihren Unterlagen - etwa der Personalakte - dokumentieren. Dies ist nicht nur vor Beginn der Arbeitsaufnahme notwendig, sondern auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses immer wieder ratsam.

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