Reiseschutz greift auch bei Vorerkrankung

KÖLN (akr). Reisekrankenversicherer müssen auch dann für die Folgen eines Herzinfarktes zahlen, wenn die versicherte Person vor der Reise an einer Herzerkrankung litt. Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor.

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Auch Herzkranke haben ein Recht auf Reisen - und Versicherungsschutz. © Sebastian Kaulitzki / fotolia.com

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In dem verhandelten Fall hatte der Kläger für seine im Ausland lebende Schwiegermutter eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen. Wie in solchen Policen üblich, schloss der Versicherer Zahlungen aufgrund zu erwartender Behandlungsbedürftigkeit aus. Wenige Tage nach ihrer Ankunft erlitt die Versicherte einen Herzinfarkt.

Das Versicherungsunternehmen weigerte sich, die Behandlungskosten in Höhe von rund 24 000 Euro zu zahlen. Die Begründung: Die 71-Jährige habe vor Jahren schon einmal einen Herzinfarkt gehabt, außerdem leide sie an Bluthochdruck, zeitweisen Herzrhythmusstörungen und Diabetes. Aufgrund dieser Vorerkrankungen sei der Infarkt keine unerwartete Erkrankung, der Versicherte habe mit der Behandlungsbedürftigkeit während der Reise rechnen müssen.

Das sahen die Richter anders. "Wenn der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte Person bereits an einer chronischen Grunderkrankung leidet, wird er der Klausel nicht entnehmen, dass von vornherein jede weitere Erkrankung, die Folge jener Grunderkrankung ist, vom Versicherungsschutz ausgenommen sein soll", heißt es in der Urteilsbegründung.

Weiter heißt es: "Die Herzerkrankung mag das Risiko, dass Frau U. einen Herzinfarkt erleiden kann, gesteigert haben. Gleichwohl war der Zeitpunkt, zu dem sich dieses Risiko gegebenenfalls verwirklichen würde, schlechterdings nicht zu prognostizieren." Das Gericht hat keine Revision des Urteils zugelassen, damit ist es rechtskräftig.

Az. 20 U 62/09

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