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Berufliches Eingliederungsmanagement

Bundesarbeitsgericht zur Kündigung von wiederholt langzeitkranken Arbeitnehmern

Ohne ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten, können Mitarbeiter, die wiederholt lange krank sind, nicht entlassen werden.

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Erfurt. Vor der Kündigung eines Mitarbeiters wegen häufiger und langer Arbeitsunfähigkeitszeiten muss der Arbeitgeber an der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) denken. Das hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt.

Das bEM müsse auch dann regelmäßig vorgeschlagen werden, wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit solch ein Verfahren mehrfach abgelehnt hat. Für den Nachweis, dass der Arbeitgeber das bEM auch dem Mitarbeitenden vorgeschlagen hat und der entsprechende Brief auch zugegangen ist, reiche ein Einwurfeinschreiben nicht ohne Weiteres aus, betonten die Richter.

Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer aus Hamburg, der in den Jahren 2020 bis 2023 mehrfach jeweils länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war. Das Gesetz sieht in solch einem Fall ein bEM vor, mit dem betriebliche Maßnahmen ausgelotet werden, um künftige Arbeitsunfähigkeitszeiten und letztlich eine Kündigung zu vermeiden.

Einwurfeinschreiben reicht nicht als Beleg

Hier hatte der Kläger zwar einmal ein bEM auf Anregung des Arbeitgebers durchgeführt, dieses aber mehrfach auch verweigert. Als der Mann erneut länger als sechs Wochen erkrankt war, versandte der Arbeitgeber an ihn ein Einwurfeinschreiben, mit dem der Arbeitnehmer zu einer weiteren bEM aufgefordert wurde. Doch dieser reagierte nicht. Daraufhin wurde dem Mitarbeiter gekündigt.

Doch die Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam, urteilte das BAG. Der Kläger habe trotz seiner zahlreichen Fehlzeiten zwar mehrfach ein bEM verweigert. Wolle ein Arbeitgeber den Mitarbeiter schließlich wegen einer erneuten längeren Arbeitsunfähigkeit kündigen, müsse er ein erneutes bEM anregen.

Hier habe der Arbeitgeber dies zwar behauptet. Ob ein solcher Brief dem Kläger tatsächlich zugegangen ist, sei jedoch nicht belegt. Denn der Brief wurde als Einwurfeinschreiben versandt. Dabei habe der Postzusteller das Schreiben gescannt und einen Auslieferungsbeleg erstellt. Dass der Brief anschließend tatsächlich in den Briefkasten des Klägers und in den „Machtbereich des Empfängers“ geworfen wurde, sei damit nicht nachgewiesen. Wegen des nicht durchgeführten bEM sei die Kündigung unwirksam. (fl)

Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 184/25

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