Apotheke darf nicht mit Zuzahlungsbefreiung werben
COTTBUS/BAD HOMBURG (nös). Versandapotheken dürfen nicht mit der Befreiung von Arzneimittelzuzahlungen werben. Das hat das Landgericht Cottbus im Fall der "EU-Versandapotheke" entschieden. Die Apotheke wirbt auf ihrer Website mit dem Hinweis "100 Prozent Zuzahlung sparen". Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale erfolgreich geklagt.
Die Versandapotheke habe den Eindruck erweckt, dass sie selbst die Zuzahlung erlässt, erklärte die Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale im Gespräch mit der "Ärzte Zeitung". "Damit verstößt sie aber eindeutig gegen Wettbewerbsrecht", so Köber. Auch unterwandere sie so die Arzneimittelpreisbindung.
Kerstin Thierfelder, die Inhaberin der beklagten Apotheke, sieht das anderes: "Wir weisen doch lediglich auf ein Angebot von Viva Vita und DPI hin", sagte sie der "Ärzte Zeitung". Auf der Website ihrer EU-Versandapotheke heißt es: "Mitglieder von Viva Vita e.V. und der Deutschen Patienten Initiative (DPI) erhalten bei Rezeptbestellungen in den meisten Fällen die volle, mindestens jedoch die halbe Rezeptgebühr." Thierfelder sieht sich im Recht. Sie will nun die Urteilsbegründung abwarten und dann die Revision beantragen.
Bei der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg blickt man hingegen gelassen dem 15. April entgegen. Dann will sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit der Grundsatzfrage beschäftigen, ob Bonussysteme in Apotheken überhaupt zulässig sind.