Singles können bei Eltern wohnen und Steuern sparen

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MÜNCHEN (mwo). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Alleinstehenden den Zugang zu Steuervergünstigungen wegen doppelter Hauhaltsführung erleichtert. Von dem Urteil können beispielsweise junge Arbeitnehmer profitieren, die mit Hauptwohnsitz noch bei ihren Eltern wohnen. Selbst wenn sie dort keinen Beitrag zu den Wohnkosten leisten, schließt dies die Anerkennung einer Zweitwohnung nicht aus, urteilte der BFH.

Der Kläger lebt in Bayern. Er hatte das Haus seiner Eltern schon geerbt, es wurde aber noch von den Eltern genutzt. Er selbst hatte dort eine Wohnung mit 45 Quadratmetern für sich, nutzte Bad und Küche aber mit den Eltern gemeinsam. Zusätzlich mietete er sich am Arbeitsort eine Wohnung von rund 60 Quadratmetern und machte die Mietkosten als Kosten doppelter Haushaltsführung steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab: Bei den Eltern bestehe schon deshalb kein "eigener Hausstand", weil er sich dort an den Kosten nicht beteilige.

Dies entsprach gängiger Rechtsprechung der Instanzgerichte, wurde nun aber vom BFH verworfen. Die obersten Steuerrichter bekräftigten zunächst, dass auch Alleinstehende eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen können. Dabei sei eine angemessene Beteiligung an den Kosten zwar "ein besonders gewichtiges Indiz" für einen eigenen Hausstand bei den Eltern, dies sei aber "keine zwingende Voraussetzung".

Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer an seinem Hauptwohnsitz einen eigenen Haushalt führt und sich dort auch vorrangig aufhält. Gerade wenn die angebliche Hauptwohnung kostenlos überlassen wird, sei genau zu prüfen, ob der Arbeitnehmer dort tatsächlich einen "eigenen Hausstand" führt. Dies soll im Streitfall nun das Finanzgericht München prüfen.

Az.: VI R 26/09

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