Atteste in Unkenntnis der Person sind für Ärzte tabu

Eine Fachärztin für Nervenheilkunde kann kein Attest über eine Frau ausstellen, die sie nicht persönlich gesehen hat. Sie darf nicht nur den Angaben des Ex-Ehemannes vertrauen, entschied das Verwaltungsgericht Gießen.

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Ärzte verstoßen mit Attesten über ihnen Unbekannte gegen die ärztliche Berufsordnung.

Ärzte verstoßen mit Attesten über ihnen Unbekannte gegen die ärztliche Berufsordnung.

© Martina Taylor / fotolia.com

GIESSEN (bü). Ärzte dürfen nicht über Personen ein Attest ausstellen, die sie weder untersucht noch gesehen haben. Dies verstößt gegen die ärztliche Berufsordnung, urteilte kürzlich das Verwaltungsgericht Gießen.

In dem konkreten Fall hatte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie im Rahmen eines Sorgerechtsstreits einem von ihr behandelten Mann - auf dessen Wunsch hin - ein falsches Attest über die ihr völlig unbekannte Ex-Ehefrau des Patienten ausgestellt.

Der geschiedene Vater hatte bei Besuchen von seinen Sorgerechtsstreitigkeiten erzählt, wobei er deutlich machte, dass er an der Erziehung der Kinder beteiligt werden wolle. Er zeigte der Ärztin ein Gutachten, das die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter vorschlug. Die Ärztin stellte dann ein Attest aus, wonach seine Exfrau "eigentlich" nicht in der Lage erscheine, die Auflagen bezüglich ihrer mütterlichen Aufgaben zu erfüllen.

Das Gericht verurteilte die Ärztin zu einer Geldbuße von 500 Euro, da sie gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen habe. Diese verpflichtet Ärzte, Zeugnisse oder Gutachten nach bestem Wissen ihrer ärztlichen Überzeugung auszusprechen.

Az.: 21 K 1582/10

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