Keine doppelte GEZ-Gebühr bei gewerblich genutztem Internet-PC

Ärzte, die Wohnung und Praxis in einem Gebäude haben, müssen nur einmal die GEZ-Gebühr zahlen.

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MÜNCHEN (reh). Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hat jetzt entschieden, dass ein Freiberufler keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen muss, wenn er einen internetfähigen Computer gewerblich nutzt und auf demselben Grundstück bereits ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält.

Das ist für Ärzte dann interessant, wenn sie ihre Praxis in demselben Gebäude haben, in dem sie auch wohnen. Und für die Privatwohnung bereits Rundfunkgeräte - als Erstgeräte - bei der GEZ angemeldet haben.

Denn genauso sah die Konstellation beim Kläger, einem freiberuflichen Computerfachmann, aus. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die doppelte Zahlungspflicht. Und erhielt nicht nur in erster Instanz vom Verwaltungsgericht, sondern nun auch vom VGH München Recht, der die Berufung des Bayerischen Rundfunks zurückwies.

Revision ist zugelassen

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerG) sei zwar auch der internetfähige PC grundsätzlich gebührenpflichtig, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankomme, so der VGH. Es handele sich bei dem PC des Klägers jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit (gemäß Paragraf 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) unterfalle.

Dabei spreche der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass es nicht darauf ankomme, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt werde, stellten die Richter in ihrem Urteil klar. Eine gegenteilige Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zuzuordnen sein müsse, um den gewerblichen PC als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen, entspräche nicht dem Grundsatz der Normklarheit.

Allerdings wurde die Revision gegen das Urteil zum BVerwG zugelassen.

Az.: 7 BV 10.443

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