Studienwechsler erhalten BAföG nur für Regelstudienzeit

Eine vergünstigte BAföG-Förderung können Studenten nicht bei jedem Fachwechsel neu erwarten, hat das Bundesverwaltungsgericht geurteilt.

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LEIPZIG (mwo). Studenten können nach einem begründeten Studienfachwechsel weiter mit einer BAföG-Förderung rechnen.

Die Förderung mit Zuschuss und zinsfreiem Darlehen ist aber unter Einrechnung des früheren Studienfachs auf die Regelstudienzeit begrenzt, hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Anschließend gibt es BAföG nur noch als verzinstes Darlehen.

BAföG wird je nach Einkommen der Eltern gezahlt. Zunächst gibt es die Studienförderung jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen. Nach Ablauf der üblichen Studiendauer des jeweiligen Fachs zahlen die Studentenwerke nur noch ein verzinstes Darlehen.

BAföG nach der Regelstudienzeit muss zurückgezahlt werden

Die übliche sogenannte Regelstudienzeit liegt je nach Fach zwischen sechs und zehn Semestern. Die danach noch gewährte BAföG-Förderung ist von den Empfängern komplett zurückzuzahlen und auch zu verzinsen.

Im entschiedenen Fall hatte sich der Student zunächst für Elektrotechnik eingeschrieben. Nach zwei Semestern wechselte er zur Mathematik und nach weiteren zwei Semestern schließlich zur Architektur.

Das Studentenwerk zahlte das BAföG weiter, weil der Student für den Wechsel jeweils wichtige Gründe angeben konnte.

Mehrere Studiengänge begonnen – Regelstudienzeit erreicht

Allerdings gewährte es die Studienförderung nach den ersten beiden Semestern Architektur nur noch als verzinsliches Darlehen. Denn nach jeweils zwei Semestern Elektrotechnik, Mathematik und Architektur habe er den Zuschuss und das zinslose Darlehen nun für insgesamt sechs Semester erhalten, und dies entspreche der Regelstudienzeit für Architektur.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation. Die Fördermittel für die Studienförderung seien begrenzt und müssten sparsam verwendet werden. Um die Studenten als Empfänger zu einem zügigen Abschluss zu bewegen, habe der Gesetzgeber die besonders günstige Studienförderung mit Zuschuss und zinslosem Darlehen daher bewusst begrenzt.

Diesem Ziel entspreche es, die Förderung für frühere Studienfächer auf die Dauer der vergünstigten Förderung anzurechnen.

Az.: 5 C 13.10

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