Gericht erlaubt anonyme Arztbewertungen

Das Recht auf Anonymität im Internet hat ein Oberlandesgericht jetzt über das Recht eines Psychotherapeuten auf Herausgabe des Namens eines Kritikers gestellt.

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Ärzte müssen das anonyme Werturteil der Bewertungsportale akzeptieren.

Ärzte müssen das anonyme Werturteil der Bewertungsportale akzeptieren.

© dpa

HAMM (ava). Ein Arzt, der sich durch einen anonymen Beitrag auf einer Bewertungsplattform diskreditiert fühlt, hat kein Recht auf die Herausgabe der Personalien des Internetnutzers. Das hat das Oberlandesgericht Hamm beschlossen. Die Richter sehen die Anonymität im Internet durch das Grundgesetz geschützt.

Im konkreten Fall hatte ein Psychotherapeut geklagt, der sich durch eine negative Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal verunglimpft sah und auf Entfernung und Schadensersatz klagte.

Bewertung tangiert nur berufliche Tätigkeit

Der Arzt habe das anonyme Werturteil zu akzeptieren, entschied das Oberlandesgericht. Eine wichtige Rolle spiele dabei, dass die Bewertung nur die berufliche Tätigkeit des Klagenden tangiert und die Privat- oder gar Intim- und Geheimsphäre nicht verletzt worden sei.

Die Richter gaben zwar zu bedenken, dass bei Freiberuflern ein wirtschaftliches Risiko mit negativen Bewertungen verbunden sein mag, das bis hin zur Existenzgefährdung reichen könne.

Der Negativbewertung standen fünf positive Bewertungen gegenüber

Der Kläger habe jedoch, so die Richter in ihrer Begründung, nicht hinreichend dargelegt, dass ihm aufgrund der seit dem Jahre 2008 eingetragenen Bewertung ein relevanter wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, zumal der Negativbewertung mittlerweile fünf positive Bewertungen gegenüber stehen.

Um Schmähkritikern - wie in dem Falle des klagenden Psychotherapeuten - nicht wehrlos ausgeliefert zu sein, haben die Initiatoren der Online-Arztsuche von AOK, BARMER GEK und Weisse Liste in ihrem Bewertungsportal auf Freitextfelder verzichtet. Außerdem werden bei dieser Arztsuche die Ergebnisse erst veröffentlicht, wenn ein Arzt zehn Beurteilungen erhalten hat.

Az.: I-3 U 196/10

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