Kein "Sicherheitszuschlag" auf die Heizkosten

Basis für Nebenkosten ist die letzte Betriebskostenabrechnung. Aufschläge sind nicht rechtens.

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KARLSRUHE (mwo). Die Vorauszahlungen von Mietern für ihre Betriebs- und Heizkosten müssen sich am tatsächlichen Verbrauch orientieren. Ein "Sicherheitszuschlag" ist unzulässig, urteilte vor kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Im Streitfall hatte sich für Mieter in Berlin für das Jahr 2008 eine Nachzahlung bei den Betriebs- und Heizkosten ergeben. Die Vermieterin passte die laufenden Vorauszahlungen im Jahr 2009 entsprechend an, verlangte aber zusätzlich noch einen "Sicherheitszuschlag" von zehn Prozent. Den wollten die Mieter nicht zahlen.

Vorauszahlung in der Höhe, wie sie voraussichtlich tatsächlich entstehen

Müssen sie auch nicht, urteilte der BGH. Zulässig seien "angemessene" Vorauszahlungen in der Höhe, wie sie "voraussichtlich tatsächlich entstehen".

Grundlage müsse dabei die letzte Betriebskostenabrechnung sein. Ein Aufschlag sei nur dann gerechtfertigt, wenn - etwa wegen einer Preiserhöhung - Mehrkosten konkret absehbar seien.

Az.: VIII ZR 294/10

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