Spezialprothese nicht auf Kassenkosten

MAINZ (reh). Gesetzlich Krankenversicherte haben zwar durchaus auch einen Anspruch auf eine Badeprothese auf Kassenleistung. Wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz nun klarstellte, muss die Kasse aber nicht die teurere Variante mit einem Schaft in Silikonlinertechnik zahlen.

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Der Klägerin wurde 2007 der rechte Unterschenkel amputiert. Die Unterschenkelprothese zahlte ihre Krankenkasse noch. Aber als der behandelnde Arzt im Juli 2008 eine zusätzliche Bade- und Schwimm-Unterschenkelprothese verordnete, stellte sich die Kasse zunächst quer.

Erst nachdem im Widerspruchsverfahren durch Orthopädiemeister und Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) wegen einer zusätzlichen Einschränkung der Greiffähigkeit der linken Hand ein grundsätzlicher Bedarf für eine Bade- und Schwimmprothese festgestellt wurde, lenkte die Kasse ein.

Sie bewilligte allerdings eine Prothese in herkömmlicher Bauweise mit Weichwandschaft. Die Klägerin aber wünschte sich eine Badeprothese mit Silikonlinertechnik, da dies der Ausstattung ihrer normalen Prothese entspreche.

Doch mit diesem Wunsch scheiterte sie nicht nur vorm Sozialgericht Trier, sondern nun auch vor dem LSG Rheinland-Pfalz.

Kostenerstattung durch GKV nicht gerechtfertigt

Die teurere Badeprothese biete insgesamt nur geringe Gebrauchsvorteile, etwa bei längeren Strandurlauben oder längerem Stehen im Wasser, die eine Kostenerstattung durch die GKV nicht rechtfertigten, so die Richter.

Zu erbringen sei nur eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung. Aber: Die Klägerin könne im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts auch die teurere Prothese anschaffen, erklärten die Richter, sie müsse dann aber die Mehrkosten tragen.

Az.: L 5 KR 75/10

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