Zahnspangen

Bei Hartz-IV nur GKV-Leistungen

Richter weisen für Hartz-IV-Empfänger einen Versorgungsanspruch ab, der über Leistungen der GKV hinausgeht.

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HALLE. Hartz-IV-Empfänger können Gesundheitsleistungen nur nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen. Weitergehende Ansprüche scheiden aus, wie das Landessozialgericht (LSG) Halle im Fall von Zahnspangen entschied.

Es wies damit eine jugendliche Hartz-IV-Empfängerin ab. Sie wollte eine festsitzende Zahnspange mit sogenannten Miniaturbrackets tragen. Dies entspreche dem Stand der ärztlichen Wissenschaft. Das Jobcenter lehnte dies ab.

Nach einer Niederlage vor dem Sozialgericht hatte die Jugendliche für die Berufung Prozesskostenhilfe beantragt. Das LSG gab dem jedoch nicht statt.

Hartz-IV-Bezieher könnten nur solche ärztlichen Leistungen beanspruchen, wie sie auch gesetzlich Versicherten zustehen, betonte das LSG. Dass mit der Versagung der Miniaturbrackets das Grundrecht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit verletzt werde, sei nicht erkennbar.

Auch zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei die Übernahme der Mehrkosten nicht erforderlich. (mwo)

Az.: L 5 AS 472/11

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