Verwaltungsgericht Trier

Keine Beihilfe für Krankenbehandlung beim eigenen Sohn

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TRIER. An den Kosten einer Krankenbehandlung durch den eigenen Sohn muss sich die Beihilfe nicht beteiligen. Behandlungen durch enge Verwandte sind von der Beihilfe ausgeschlossen, wie jetzt das Verwaltungsgericht Trier entschied.

Im Streitfall waren ein Bundesbeamter und seine Ehefrau seit 2011 bei ihrem Sohn in physiotherapeutischer Behandlung. Die Rechnungen reichten sie bei der Beihilfe ein.

Die Beihilfe hatte dies zunächst auch bezahlt, verweigert aber seit Januar 2014 die Kostenerstattung. Dagegen klagte der Beamte vor dem Verwaltungsgericht.

Ohne Erfolg: Nach den Beihilfevorschriften seien Leistungen für Behandlungen durch enge Verwandte ausgeschlossen, betonte das Verwaltungsgericht. Es bestehe "die naheliegende Möglichkeit" des Missbrauchs.

Die Ausschlussregelung solle die Beihilfestellen davon entlasten, in jedem Fall die Notwendigkeit der Behandlung und die Höhe der Rechnung zu überprüfen.

Dass die Beihilfe die Rechnungen zunächst bezahlt hatte, ändert nach dem Trierer Urteil daran nichts. Es ergebe sich "aus einer fehlerhaften Kostenübernahme kein Anspruch für zukünftige Fälle".

Zudem habe die Beihilfe zunächst gar nicht gewusst, dass hier der eigene Sohn der Behandler ist. (mwo)

Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier: Az.: 1 K 1456/14

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