Urteil

Atemwegsinfekt ist keine Berufskrankheit

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DARMSTADT. Eine Sonderschulerzieherin ist hinsichtlich der Chlamydia pneumoniae keiner Infektionsgefahr ausgesetzt, die in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Daher ist nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) eine Berufskrankheit nicht anzuerkennen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Eine Erzieherin in einer Sonderschule litt, so das LSG, an Fieberschüben, Abgeschlagenheit und gehäuften Infekten der Atemwege. Diese Beschwerden führte die 49-jährige Frau darauf zurück, dass im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Chlamydien-Infektion eingetreten sei.

Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Eine konkrete Infektionsquelle habe nicht nachgewiesen werden können. Chlamydien würden über eine Tröpfcheninfektion übertragen werden, die sich die Erzieherin auch ohne berufliche Exposition im täglichen Leben hätte zuziehen können. Die erwachsene Bevölkerung sei zu 50 bis 60 Prozent mit Chlamydien-Erregern durchseucht.

Die Richter bestätigten laut LSG die Auffassung der BG. Die Erzieherin sei zwar in einer Sonderschule und damit im Gesundheitsdienst tätig. Sie sei jedoch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit keiner besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. (maw)

Hessisches Landessozialgericht Az.: L 3 U 54/11

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