Urteil

Sozialamt muss keine Gleitsichtbrille zahlen

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MAINZ. Die Sozialhilfe muss grundsätzlich nicht für die Kosten einer Gleitsichtbrille aufkommen. Sozialhilfebeziehern ist es zuzumuten, dass sie nach Bedarf eine Fern- und eine Nahbrille im Wechsel nutzen, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz.

Es wies damit einen 53-jährigen Sozialhilfebezieher aus Mainz ab. Er hatte argumentiert, eine Gleitsichtbrille sei aus dem Regelsatz nicht finanzierbar.

Sie sei aber notwendig, um Unfälle durch irrtümliches Tragen der falschen Brille, etwa in der Wohnung, zu vermeiden. Das LSG sah demgegenüber keinen "unabweisbaren Bedarf".

Der Kläger könne durchaus die günstigeren Fern- und Nahbrillen nutzen. Auch ein Darlehen für die Brille scheide daher aus. (mwo)

Az.: L 5 SO 25/15

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