Vorratsdatenspeicherung

Kritiker in Deutschland sehen sich gestärkt

Urteil des Europäischen Gerichtshofs setzt Datensammlern enge Grenzen. Gegen deutsches Gesetz haben auch Ärzte geklagt.

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LUXEMBURG. Eine "allgemeine und unterschiedslose" Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten ist unzulässig. Sie greift unverhältnismäßig gegen das Grundrecht auf Privatleben ein, urteilte am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Er verwarf damit die Vorratsdatenspeicherung in Schweden und Großbritannien.

Danach steht auch die unter anderem von Ärzten angegriffene Vorratsdatenspeicherung in Deutschland in Frage. Bei akuter Terrorgefahr ist laut EuGH allerdings eine weitergehende Datenspeicherung zulässig.

Schwerwiegender Eingriff in Grundrechte

Bereits 2014 hatte der EuGH eine EU-Richtlinie aus 2006 über die Vorratsdatenspeicherung von Daten elektronischer Kommunikationsdienste als unzulässig verworfen. Die Vorratsdatenspeicherung sei ein "schwerwiegender Eingriff" in die Grundrechte. Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität sei ein solcher Eingriff zwar zulässig, er dürfe aber nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Diese Grenzen seien durch die Richtlinie aus 2006 nicht eingehalten worden.

In Schweden verweigerte daraufhin ein Telekommunikationsunternehmen die weitere Speicherung. In Großbritannien klagten drei Personen gegen die Speicherung ihrer Verbindungsdaten für bis zu zwölf Monate. In beiden Ländern legte das jeweils zuständige Gericht den Streit dem EuGH vor.

Der bekräftigte und konkretisierte nun seine Rechtsprechung aus 2014. EU-Recht stehe "einer nationalen Regelung entgegen, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten vorsieht".

Zur Begründung erklärten die Luxemburger Richter, die EU-Datenschutzrichtlinie aus 2002 schreibe die Vertraulichkeit der Telekommunikation vor. Auch die Verkehrsdaten wie Handy-Standort oder Verbindungsdauer seien dadurch geschützt. Ausnahmen seien zwar zulässig, nicht aber, "dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Verpflichtung (…) zur Regel wird".

Eine anlasslose und allgemeine Speicherung von Telekommunikationsdaten erzeuge bei den Bürgern das Gefühl, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist. Dies sei ein "besonders schwerwiegender" Grundrechtseingriff und daher allein mit der Bekämpfung von Straftaten nicht zu rechtfertigen.

Auch nach der EU-Grundrechtecharta seien Eingriffe in die Vertraulichkeit "auf das absolut Notwendige zu beschränken". Das gelte sowohl für die Speicherung selbst, als auch für den Zugriff auf die gespeicherten Daten. Bei einer allgemeinen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit könne beides aber großzügiger gehandhabt werden.

Bei der Speicherung müsse es in der Regel aber Beschränkungen auf bestimmte Personen, Gebiete oder Zeiträume geben, die für strafrechtliche Ermittlungen von Bedeutung sind. Eine solche "gezielte Vorratsdatenspeicherung" sei zulässig. Diese müsse aber innerhalb der EU erfolgen. Nach Ablauf der Speicherfrist seien die Daten "unwiderruflich zu vernichten".

Der Zugang der Behörden auf die Daten müsse klar geregelt sein. Außer in Eilfällen müsse er zudem vorab durch "ein Gericht oder eine andere unabhängige Stelle" kontrolliert werden. Die Betroffenen seien im Nachhinein darüber zu informieren, forderte der EuGH.

Auch in Deutschland wird "allgemein und unterschiedslos" gespeichert

In Deutschland sind die Telekommunikationsanbieter seit 2015 verpflichtet, bestimmte Daten zu speichern: Standortdaten für einen Monat, die Verbindungen und deren Dauer für zehn Wochen. Diese Fristen sind zwar erheblich geringer als beispielsweise die hier vom EuGH verworfene Jahresfrist in Großbritannien. Dennoch handelt es sich auch in Deutschland um eine "allgemeine und unterschiedslose" Speicherung.

Kritiker wie der Bielefelder Verein Digitalcourage gehen daher davon aus, dass auch die Deutsche Regelung unzulässig ist. Ärzte sehen die Vertraulichkeit ihrer Patientenkontakte gefährdet und kritisieren, dass es für sie keine Ausnahme gibt.

Mehrere Bürger, darunter auch Ärzte, haben gegen die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland Verfassungsbeschwerden eingereicht. Im Juli 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt, diese per einstweiliger Anordnung auszusetzen. Ein Termin für die Entscheidung im Hauptverfahren steht nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts noch nicht fest. (mwo)

Urteil des EuGH: Az.: C-203/15 (Schweden) und C-698/15 (Großbritannien)

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