Vorratsdatenspeicherung
Eilanträge abgelehnt
KARLSRUHE. Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations- und Internetverbindungsdaten ist vorerst weiter hinzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies Eilanträge, auch von Ärzten, hiergegen ab.
Eine erste Gesetzesfassung aus 2007 hatte das Bundesverfassungsgericht 2010 verworfen. 2015 legte der Gesetzgeber daher nach. Auch hiergegen gab es mehrere Verfassungsbeschwerden.
Nach den Karlsruher Beschlüssen bleibt die Neufassung zumindest bis zum Abschluss des Hauptverfahrens in Kraft (Az.: 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16). Der Grundrechtseingriff allein durch die Speicherung der Daten sei nicht so groß, dass dies das Aussetzen eines Gesetzes rechtfertigen könnte. (mwo)




![Chronischer Schmerz: Digitalisierung hält Einzug Muster 16. DiGA-Verordnungen sind als „Gebühr frei“ zu kennzeichnen (1). Im BVG-Feld (2) steht eine „6“, wenn nach Bundesversorgungs- oder -entschädigungsgesetz Anspruch auf die Verordnung besteht. Im Verordnungsfeld (3) darf maximal eine DiGA verordnet werden. Anzugeben sind „Digitale Gesundheitsanwendung“, die PZN und der Name der jeweiligen DiGA [7]. Pfizer Deutschland GmbH](/Bilder/Muster-16-DiGA-Verordnungen-sind-als-Gebuehr-frei-zu-209550.jpg)


