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BFH

Künstliche Befruchtung ist steuerlich absetzbar

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Der Bundesfinanzhof hält in einem aktuellen Urteil den "deutschen Mittelweg" bei der künstlichen Befruchtung für rechtmäßig (Az.: VI R 34/15). Demnach lässt sich auch eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, bei der mehr als drei Eizellen befruchtet werden.

Der BFH gab damit einem Paar Recht, das gegen den Fiskus geklagt hatte. Laut Embryonenschutzgesetz dürfen einer Frau nur drei Embryonen eingesetzt werden, gleichzeitig dürfen nicht mehr Embryonen erzeugt als in einem Zyklus eingesetzt werden.

Dennoch werden beim sogenannten "deutschen Mittelweg" mehr als drei Eizellen befruchtet, weil sich die meisten ohnehin nicht zu schwangerschaftsfähigen Blastozysten entwickeln. (mwo)

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