BFH

Künstliche Befruchtung ist steuerlich absetzbar

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Der Bundesfinanzhof hält in einem aktuellen Urteil den "deutschen Mittelweg" bei der künstlichen Befruchtung für rechtmäßig (Az.: VI R 34/15). Demnach lässt sich auch eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, bei der mehr als drei Eizellen befruchtet werden.

Der BFH gab damit einem Paar Recht, das gegen den Fiskus geklagt hatte. Laut Embryonenschutzgesetz dürfen einer Frau nur drei Embryonen eingesetzt werden, gleichzeitig dürfen nicht mehr Embryonen erzeugt als in einem Zyklus eingesetzt werden.

Dennoch werden beim sogenannten "deutschen Mittelweg" mehr als drei Eizellen befruchtet, weil sich die meisten ohnehin nicht zu schwangerschaftsfähigen Blastozysten entwickeln. (mwo)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Hohe Kostenbelastung

Mülheimer Hausarzt verklagt KV wegen Notdienst-Pauschale

Mehr Muskeltraining nötig

Gesundheitsreport: Menschen in Deutschland sitzen sich krank

Lesetipps
Kein Einzelimpfstoff gegen Pertussis verfügbar: Wie also Schwangere impfen?

© Porträt: Antje Boysen/DEGAM | Sp

Sie fragen – Experten antworten

Kein Einzelimpfstoff gegen Pertussis verfügbar: Wie also Schwangere impfen?