Ausbildung beim Heer

Kriegsdienst verweigert: Ärztin muss Studienkosten bezahlen

Eine Stabsärztin muss es sich als geldwerten Vorteil anrechnen lassen, wenn Sie der Bundeswehr nach der Medizinerausbildung auf deren Kosten die Dienste verwehrt, so das Verwaltungsgericht München. Der Regress ist damit rechtens.

Martin WortmannVon Martin Wortmann und Frank Leth Veröffentlicht:
Die Bundeswehr erlaubt es Zeitsoldaten, auf Kosten des Bundes zu studieren – zum Beispiel Humanmedizin.

Die Bundeswehr erlaubt es Zeitsoldaten, auf Kosten des Bundes zu studieren – zum Beispiel Humanmedizin.

© Ingo Wagner / dpa

MÜNCHEN. Absolviert eine Zeitsoldatin auf Kosten der Bundeswehr ein Studium der Humanmedizin, muss sie bei einer anschließenden Kriegsdienstverweigerung die Ausbildungskosten teilweise zurückzahlen. Rückforderungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie kürzlich das Verwaltungsgericht München entschied.

Im konkreten Fall hatte sich die heute 30-jährige Klägerin als Zeitsoldatin für 17 Jahre verpflichtet. Anfang Juli 2006 trat sie ihren Dienst an und wurde dann nach ihrer Grundausbildung von Oktober 2006 bis November 2012 für ein Medizinstudium beurlaubt. Nachdem sie ihre Approbation als Ärztin erhalten hatte, plagten sie wegen ihres bevorstehenden Dienstes in der Bundeswehr Gewissensbisse. Im Mai 2013 wurde sie schließlich als Kriegsdienstverweigerin anerkannt und im Folgemonat aus dem Dienstverhältnis entlassen – zehn Jahre früher als ursprünglich vereinbart.

Ärztin sah Staat in der Pflicht

Das Bundeswehrverwaltungsamt forderte daraufhin die Ausbildungskosten von der Ärztin zurück. Insgesamt habe der Bund für die Ausbildung 141.422 Euro aufgewandt. Da wegen der Kriegsdienstverweigerung eine besondere Härte vorliege, sollte die Medizinerin davon wenigstens 40 Prozent – knapp 56.000 Euro – in Raten zurückzahlen.

Die Ärztin wollte das nicht einsehen. Wegen Dienstunfähigkeit entlassene Soldaten müssten Ausbildungskosten auch nicht zurückzahlen, argumentierte sie. Die Bestimmungen zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verstießen daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie habe zudem während ihres Studiums "umfangreiche Dienstpflichten" erfüllen müssen, so dass der Staat zur Alimentation verpflichtet gewesen sei und die Ausbildungskosten auch deshalb nicht zurückfordern könne.

Zum Beispiel, machte die Klägerin geltend, habe sie als Sanitätsoffizier-Anwärterin die Pflicht gehabt, an der ihr zugewiesenen Hochschule zu studieren, ein Studienortwechsel sei nur mit Genehmigung möglich gewesen, und sie habe der "militärischen Verfügungsgewalt" unterstanden. Weder habe das Bundeswehrverwaltungsamt in seiner Rechnung berücksichtigt, dass sie im Falle eines als Zivilistin durchgeführten Studiums Bafög hätte bekommen können, noch dass ein Kindergeldanspruch bestanden hätte.

Härtefall bereits anerkannt

Doch vor dem Münchener Verwaltungsgericht hatte die Ärztin damit keinen Erfolg. Die Bundeswehrverwaltung habe wegen der Kriegsdienstverweigerung bereits einen Härtefall anerkannt und auf 60 Prozent der Ausbildungskosten verzichtet, so die Richter. Den Rest müsse die Klägerin aber bezahlen. Denn sie habe mit dem Medizinstudium auf Bundeswehrkosten einen "geldwerten Vorteil" erhalten, indem sie ihre erworbenen Fachkenntnisse im weiteren Zivilleben nutzen könne.

Diesen Vorteil könne die Bundeswehr zurückverlangen. Der Gleichheitssatz werde dadurch nicht verletzt. Denn anders als dienstunfähig entlassene Soldaten, die ihre Ausbildungskosten nicht zurückzahlen müssen, habe die Klägerin ihre Entscheidung freiwillig gefällt.

Keine stichhaltigen Argumente

Sie könne sich auch nicht auf das im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip berufen; dieses gelte gegenüber Berufsbeamten, nicht aber gegenüber Soldaten, betonten die Verwaltungsrichter. Und schließlich sei auch nicht zu beanstanden, dass die berechneten Ausbildungskosten sich an Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerkes orientierten und nicht an den geringeren Bafög-Sätzen. Ob die Frau Bafög erhalten hätte, sei zudem unklar, führten die Münchener Verwaltungsrichter weiter aus. Auch Kindergeld sei ihr nicht entgangen, denn dieses hätte allenfalls ihren Eltern zugestanden.

Verwaltungsgericht München

Az.: M 21 K 16.2406

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