Geblitzt auf Fahrt zum Patienten

Für rasende Hausärzte gibt es kein Pardon

Wenn Ärzte zum Patienten unterwegs sind und dabei geblitzt werden, schützt das nicht vor Geldbußen, Punkten oder gar einem Fahrverbot. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Hausbesuchs- oder eine Fahrt im Bereitschaftsdienst handelt.

Julia FrischVon Julia Frisch Veröffentlicht:
Nach einer zu rasanten Fahrt zu Patienten hilft Ärzten oftmals nur, um Nachsicht zu bitten.

Nach einer zu rasanten Fahrt zu Patienten hilft Ärzten oftmals nur, um Nachsicht zu bitten.

© Aleksei Demitsev / stock.adobe.com

GÖRLITZ. Für bundesweites Aufsehen sorgte jüngst ein Allgemeinarzt in Görlitz: Er war im Januar auf dem Weg zu einem Patienten in einer Tempo-30-Zone mit 84 Kilometer pro Stunde geblitzt worden.

Von der Stadt bekam er daraufhin eine Geldbuße von insgesamt 308 Euro auferlegt, außerdem kassierte er zwei Punkte in Flensburg sowie zwei Monate Fahrverbot.

Von der harten Strafe war der Arzt so empört, dass er zunächst plante, seine Praxis zum Sommer schließen zu wollen. Inzwischen hat der Kollege seine Ankündigung zurückgenommen und stattdessen Einspruch eingelegt.

Gegenüber der Bußgeldstelle hatte der Görlitzer Hausarzt argumentiert, dass er von einer Lebensgefahr bei dem Patienten ausgehen musste und deshalb die Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt war.

Die Stadt betonte in einer öffentlichen Stellungnahme, dass sie den Vorgang eingehend geprüft habe – eben weil der Arzt angegeben hatte, dass es sich um einen notärztlichen Einsatz handelte.

Die Untersuchung ergab, dass der Einsatz zwischen der Besatzung eines Rettungswagens, die schon bei dem Patienten vor Ort war, und dem Hausarzt abgesprochen worden war.

Der niedergelassene Kollege sei vom Rettungsdienst über den Zustand des Patienten informiert worden. "Der Einsatz hatte die Priorität 4 (Einstufung 1 = sehr hoch bis 5 = sehr niedrig)", schreibt die Stadt.

Rettungswagen warvor dem Hausarzt da

Das Rettungswagenteam sei um 10.34 Uhr beim Patienten angekommen, habe um 11.16 Uhr den Hausarzt benachrichtigt und um 11.20 Uhr dann seinen Einsatz beendet. Der Arzt sei um 11.38 Uhr geblitzt worden.

"Gemäß dieses Zeitablaufs (…) handelte es sich im Voraus erkennbar nicht um einen Notfalleinsatz (keine lebensbedrohliche Situation), der die Inanspruchnahme von Sonderrechten rechtfertigte", lautet das Fazit der Stadt.

Sonderrechte werden von der Straßenverkehrsordnung (StVO) explizit nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz, der Polizei und dem Zoll eingeräumt.

Zusätzlich sind auch Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der StVO befreit, "wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden".

Wer als Otto-Normal-Autofahrer, und dazu gehören auch Ärzte im Privatauto auf Hausbesuchen oder im KV-Bereitschaftsdienstwagen, Strafen für zu schnelles Fahren abwenden will, muss darlegen, dass ein "rechtfertigender Notstand" vorlag.

Das heißt: Es muss eine akute Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut bestanden haben, die nur durch das zu schnelle Fahren abgewendet werden konnte.

Rasende Hausärzte nicht verhältnismäßig

Doch da liegt in der Praxis die Krux, wie Verkehrsrechtler Uwe Lenhart aus Frankfurt aus Main erklärt: "In der Praxis wird jeder Richter den Arzt fragen, warum er nicht gleich den Rettungsdienst gerufen hat, wenn es dem Patienten so schlecht ging."

Gerichte würden es nicht mehr als verhältnismäßig ansehen, wenn Hausärzte mit überhöhter Geschwindigkeit durch Städte oder über Land rasten und dabei auch noch andere Personen gefährdeten, wenn der ohnehin mit Sonderrechten ausgestattete Rettungsdienst alarmiert werden könnte.

Das bedeutet: In der Praxis ist es für Ärzte auf Hausbesuchen oder im Bereitschaftsdienst äußerst schwer, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem Notstand zu rechtfertigen.

Rechtsanwalt Uwe Lenhart rät deshalb dazu, mit dem Sachbearbeiter in der Bußgeldstelle oder nach einem Einspruch mit dem Richter zu reden.

Denn im Ordnungswidrigkeiten-Recht sind Behörden nicht verpflichtet, Verstöße zu ahnden. Sie können nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Folgen verhängt werden.

Bisher unbescholten? Auf Nachsicht hoffen!

Das kann dann beispielsweise dazu führen, dass die Bußgeldstelle oder das Gericht bereitwillig Nachsicht üben.

"Wenn ein Arzt noch keine Punkte hat, bisher unbescholten war und erklärt, aus welcher Situation heraus er zu schnell zum Patienten unterwegs war, kann es passieren, dass das Verfahren eingestellt, das Bußgeld heruntergesetzt und das Fahrverbot zumindest aufgehoben wird", sagt Lenhart.

Diese Erfahrung machte vor einigen Jahren ein Arzt aus Hagen. Er wurde als Bereitschaftsarzt alarmiert, weil sich eine Patientin mit Verdacht auf Herzinfarkt weigerte, in den Rettungswagen einzusteigen.

Auf der Fahrt wurde er geblitzt, die Stadt verhängte ein Bußgeld von 160 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.

Der Richter zeigte jedoch Verständnis für die schnelle Fahrt. Das Bußgeld setzte er auf 59 Euro herab, die Punkte und das Fahrverbot hob er auf.

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