Datenschutz

WhatsApp für Ärzte dienstlich ab sofort tabu

WhatsApp leitet Kontaktdaten systematisch in die USA weiter. Dazu benötigen aber auch Ärzte jetzt eine Erlaubnis.

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HAMBURG. Aktuell häufen sich Meldungen, wonach der Gebrauch des Messenger-Dienstes WhatsApp auf Firmen-Handys einen Verstoß gegen die am Freitag in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellt.

Das Hamburger E-Health-Unternehmen Vitabook weist nun darauf hin, dass von dem Problem auch Ärzte und Apotheker betroffen sind. Sie sollten künftig ganz genau darauf achten, inwieweit sie datenschutzrechtlich noch dazu legitimiert sind, via WhatsApp mit Patienten oder Kunden zu kommunizieren.

Dabei sei die verschlüsselte Übermittlung personenbezogener Gesundheitsdaten nicht der eigentlich kritische Punkt, erläutert Vitabook-Geschäftsführer Markus Bönig. Vielmehr resultiere bereits aus der bloßen – unternehmerischen – Nutzung des amerikanischen Messenger-Dienstes eine Verletzung der DSGVO.

Die Facebook-Tochter lese nämlich systematisch das Handy-Adressbuch jedes Teilnehmers aus und leite diese Daten an einen hauseigenen Server weiter, um sie mit den dort bereits gespeicherten Daten abzugleichen.

Diese Weiterleitung bedürfte aber, insofern es sich bei der Kontaktaufnahme nicht um eine rein private Angelegenheit handelt, gemäß DSGVO der Zustimmung der jeweiligen Person – also sämtlicher in einem Handy gespeicherten Patienten oder Kunden. "Das betrifft Handwerker und Freiberufler gleichermaßen", so Bönig.

Um auf der sicheren Seite zu sein, müssten sich Praxisinhaber und Apotheker also von jedem ihrer in ihrem Handy gespeicherten Patienten und Kunden zunächst eine schriftliche Genehmigung zur Kontaktaufname mittels WhatsApp erteilen lassen.

Gesicherte Zahlen, wie viele Ärzte und Apotheker WhatsApp dienstlich nutzen, gebe es zwar nicht, erklärt Markus Bönig. Aus Erfahrung könne er aber sagen, "dass Apotheker das inzwischen massenhaft nutzen". Und auch von Ärzten werde WhatsApp schon "großflächig" eingesetzt. (cw)

Mehr zum Thema

DSGVO-FAQ

Was Ärzte zur DSGVO wissen müssen

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