Hautkrebsprävention

Stärkere Auflagen für Arbeitgeber?

Arbeitsmedizinische Vorsorgepflichten für Unternehmen beschäftigen den Bundesrat.

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BERLIN. Am Freitag steht im Bundesrat die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ auf der Tagesordnung. Der federführende Bundestagsausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung mit einer wesentlichen Änderung zuzustimmen.

Diese betrifft die Arbeitgeberpflichten, wenn Mitarbeiter Tätigkeiten im Freien mit besonders intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig drei Stunden oder mehr je Tag ausüben. Der Arbeitgeber soll nach dem Willen des Ausschusses – nicht näher definierte – Arbeitsschutzmaßnahmen treffen müssen, „durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird“, wie es in der entsprechenden Stellungnahme heißt.

Für mehr obligatorische Schutzmaßnahmen hatten sich bereits Europas Dermatologen ausgesprochen.

Seit dem 1. Januar 2015 werden Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Berufskrankheit Nummer 5103 (BK 5103) geführt. Nach Lärmschwerhörigkeit ist die BK 5103 die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit.

Zur Begründung führt der Ausschuss an, dass arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen durch natürliche UV-Strahlung zu vermeiden oder zumindest zu minimieren sowie die hohe BK-Zahl durch Prävention zu reduzieren seien. Mit der Verordnung beabsichtige die Bundesregierung die Anpassung der Verordnung an den aktuellen Stand der Arbeitsmedizin und an die Entwicklungen im Berufskrankheitenrecht.

Die Verordnung sehe jedoch bisher – abweichend von der Beschlusslage des Staatlichen Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) – keine Pflicht-, sondern nur eine Angebotsvorsorge vor. (maw)

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