Bürokratiegesetz

Nein, das Muster 1 fällt nicht weg!

Veröffentlicht:

BERLIN. Ärzte müssen auch in Zukunft ihren Patienten eine AU („Muster 1“) in Papierform aushändigen. Daran ändert auch das „3. Bürokratieentlastungsgesetz“ nichts. Die breite Berichterstattung über den Kabinettsbeschluss am Mittwoch konnte streckenweise den gegenteiligen Eindruck erwecken.

Jedoch heißt es in der geplanten Neufassung des Paragrafen 109 des vierten Sozialgesetzbuches: „Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit (...) auszuhändigen.“

Mit dem Bürokratiegesetz wird nur der digitale Abruf der AU durch den Arbeitgeber bei der Kasse eingeführt. Praxisinhaber werden also nur in ihrer Funktion als Arbeitgeber von Zettelwirtschaft entlastet, nicht im Rahmen der Krankschreibung. (cw)

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Zu früh gefreut bei Muster 1

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 20.09.201912:53 Uhr

"FAKE NEWS" mit der Bundesregierung

Es ist schon eine digitale Lachnummer, was uns da die Bundesregierung als „3. Bürokratieentlastungsgesetz“ allen Ernstes präsentieren will:

"Bürokratiegesetz" ist die richtige Namensgebung dafür, dass der digitale Abruf der AU durch den Arbeitgeber bei der GKV-Krankenkasse als zusätzliche bürokratische Hürde eingeführt wird. Denn außer dem zusätzlichen bürokratischen Aufwand der datengeschützten Übermittlung der AU vom Vertragsarzt an die GKV-Kasse, besagt die geplante Neufassung des Paragrafen 109 des SBG IV: „Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit (...) auszuhändigen.“

Also Papierkram wie bisher, nur mit einer der umständlichsten elektronischen AU-Übermittlungs-Varianten mit zusätzlicher, autorisierter Datenabfrage der Arbeitgeber bei den GKV-Kassen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Wie umständlich, kontraproduktiv und über-bürokratisch es in anderen Bereichen des „3. Bürokratieentlastungsgesetzes“ weiterhin zugehen soll, sei hier nur an 2 Beispielen exemplarisch erläutert:

1. Beispiel Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG):
"Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 € und Abschaffung der Sammelposten
Statt bislang 800 € (netto, vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 EStG) sollen künftig Anschaffungen, wie beispielsweise Schreibgeräte, Tablets oder Büro- und Geschäftsausstattung, bis zu einem Wert von 1.000 € sofort abgeschrieben werden können.
Praxishinweise:
Bislang können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € bis 1.000,00 € (= 1.000 €) pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Dauer von fünf Jahren gewinnmindernd aufgelöst werden (jährliche Poolabschreibung von 20%; § 6 Abs. 2a S. 1 bis 3 EStG). Die Sammelposten-Regelung soll abgeschafft werden.
Zu beachten ist das wirtschaftsgutbezogene Wahlrecht bei Aufwendungen bis 250 € (netto): Diese Wirtschaftsgüter können im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe (gemäß § 6 Abs. 2a S. 4 EStG) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden kann. Zur Gewährleistung der nötigen Rechtssicherheit bei den Anwendern wäre es empfehlenswert, weiterhin an der Wertuntergrenze in Höhe von 250 € (netto) für das Anlagevermögen festzuhalten.
Aufzeichnungen in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis (Tag der Zuführung zum Betriebsvermögen; Zuführungswert, i.d.R. Anschaffungs-/Herstellungskosten) sind bislang erst ab einem Nettobetrag von 250,01 € erforderlich (§ 6 Abs. 2 S. 4 EStG)." (Zitat Ende)
https://rsw.beck.de/cms/?docid=418076

2. § 6 Abs. 2, 2a EStG - "Einführung einer objekt-/sachbezogenen Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen
Hierzu enthält das Eckpunktepapier keine näheren Erläuterungen.
Praxishinweise:
Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (z.B. Sachgeschenke, Incentive-Reisen, Benzingutscheine, Fahrausweise) an Arbeitnehmer bzw. an Personen, die zu dem Zuwendenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen (z.B. Kunden, Geschäftsfreunde sowie deren Arbeitnehmer), führen beim Empfänger regelmäßig zu einem geldwerten Vorteil. Da sich die Wertermittlung eines solchen Vorteils jedoch wegen der weiten Palette möglicher Sachzuwendungen im Einzelfall schwierig darstellt, wurde zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens die Vorschrift des § 37b EStG eingeführt, die dem zuwendenden Steuerpflichtigen (z.B. Arbeitgeber) die pauschale Erhebung der Einkommensteuer in Höhe von 30% ermöglicht.
Die Möglichkeit der abgeltenden Besteuerung (Pauschalierung) umfasst nur Sachzuwendungen; bei Barzuwendungen hält der Gesetzgeber eine weitere Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch eine besondere Pauschalierung der Einkommensteuer für nicht erforderlich.
Bei der Prüfung der 35 €-Freigrenze für Geschenke ist zu beachten: Die Umsatzsteuer ist für die Prüfung der 35 €-Grenze den Anschaffungs-

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