BGH erleichtert Sanierung von Immobilienfonds

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KARLSRUHE (dpa). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Sanierungsbemühungen geschlossener Immobilienfonds erleichtert. Einzelne Mitglieder der Fonds, die sich an einer - zur Abwendung einer Liquidation - notwendigen Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollen, können im Extremfall aus der Gesellschaft hinausgedrängt werden, hat das Gericht am Montag entschieden. Damit gab der BGH einem Berliner Immobilienfonds Recht, der - wie viele dieser Berliner Fonds - nach dem Wegfall von Fördermitteln und Schwierigkeiten auf dem Mietmarkt in eine finanzielle Schieflage geraten war.

Der mit der erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit beschlossene Sanierungsplan des Fonds sah eine Kapitalerhöhung vor. Fondsmitglieder, die sich nicht daran beteiligen wollten, sollten zwangsweise aus der Gesellschaft ausscheiden - mit der Folge, dass sie den auf sie entfallenden Verlustanteil begleichen sollten. Dagegen haben vier Betroffene geklagt. Nach den Worten des BGH gebiete es in diesem Fall die "gesellschafterliche Treuepflicht", dass Zahlungsunwillige hinausgedrängt werden könnten. Andernfalls würden sie - ohne selbst dazu beigetragen zu haben - auf Kosten der anderen Gesellschafter von deren Sanierungsbemühungen profitieren. Denn der Fonds hätte liquidiert werden müssen, hätte nicht der ganz überwiegende Teil der Gesellschafter Geld nachgeschossen. Ein derart unausgewogenes Verhältnis sei jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn die Betroffenen durch ihr Ausscheiden besser dastünden als bei einer Liquidation des Fonds.

Bundesgerichtshof Az.: II ZR 240/08

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