Banken haften für unterlassene Mitteilung
Banken müssen ihre Anleger darüber informieren, wenn Finanzprodukte unter Druck geraten. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt festgelegt.
Veröffentlicht:KARLSRUHE (mwo). Banken müssen sofort öffentlich darüber informieren, wenn eigene Anlagewerte auf dem Markt unter Druck geraten. Andernfalls können sie gegenüber Anlegern haften, die ihre Aktien kaufen, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Danach können Anleger aber keine individuellen Rechte aus fehlerhaften Pressemitteilungen ableiten.
Die IKB Deutsche Industriebank AG in Düsseldorf hatte in erheblichem Umfang Finanzprodukte aus Krediten im US-amerikanischen Immobilienmarkt gekauft. Nach dem Platzen der Immobilienmarkt-Blase 2007 in den USA gab die IKB trotzdem am 20. Juli 2007 eine Pressemitteilung heraus, die Bank sei von den Problemen nur wenig betroffen.
Im Streitfall kaufte ein Anleger am 26. Juli 2007 Aktien der IKB für fast 24.000 Euro. Am 27. Juli 2007 schlossen die Deutsche Bank und danach auch weitere Institute die IKB von den Handelslinien im Geldverkehr zwischen den Banken aus.
Zwar wurde die IKB durch einen eigenen, überwiegend von der staatlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) finanzierten Rettungsschirm erhalten. Dennoch verloren die Aktien erheblich an Wert. Die Klägerin, die für den Anleger dessen Rechte geltend macht, will daher die Aktien zurückgeben und dafür den Kaufpreis erstattet haben.
BGH: Haftung kann bestehen
Eine solche Haftung kann bestehen, urteilte dazu nun der BGH. Denn die IKB hätte unverzüglich in einer sogenannten Ad-hoc-Mitteilung oder Insiderinformation auf ihr hohes Engagement auf dem US-Immobilienmarkt hinweisen müssen.
Weil sie dies zunächst unterlassen habe, sei sie nach dem Wertpapierhandelsgesetz Anlegern zum Schadenersatz verpflichtet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf soll allerdings noch prüfen, ob der Anleger die Aktien nicht vielleicht auch trotz einer solchen Warnung gekauft hätte.
Ein Schadenersatzanspruch wegen der fehlerhaften Pressemitteilung besteht allerdings nicht, so der BGH weiter. Zwar sei der damalige Vorstandsvorsitzende der IKB wegen Marktmanipulation zu einer Geld- und Bewährungsstrafe verurteilt worden.
Das gesetzliche Manipulationsverbot diene aber allein der Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarkts und sei keine Schutzvorschrift für einzelne Anleger.
Az.: XI ZR 51/10