Elektronische Patientenakte im Versorgungsalltag
Bei diesen ePA-Baustellen müssen Praxen auf Behelfslösungen setzen
Gerade erst kam die Erfolgsmeldung der gematik: Über 100 Millionen Dokumente hätten Behandler bereits in die E-Patientenakten von GKV-Versicherten eingestellt. Ganz so rosig sieht es mit dem Dokumenten-Upload im Praxisalltag allerdings nicht aus: Wie sich Ärzte etwa bei Bilddateien und großen Dateiumfängen behelfen können, erklärten Kollegen beim DGIM-Kongress.
Veröffentlicht:
Wie schnell gelingt der Daten-Upload? Blick ins System in einer bayerischen Praxis. (Archivbild)
© Daniel Karmann/dpa/picture alliance
Wiesbaden. Seit einem Jahr ist die elektronische Patientenakte (ePA) – auch als „ePA für alle“ bezeichnet – bundesweit nutzbar. Aber ist sie im Praxisalltag wirklich schon angekommen?
Immerhin haben die Krankenkassen ca. 73 Millionen ePA für ihre Versicherten angelegt. Und nach Angaben der gematik haben Behandler bislang über 100 Millionen Dokumente – genauer Befunde, Laborberichte und Arztbriefe - eingestellt. Tatsächlich scheint die Arbeit mit der ePA-Oberfläche im Praxisverwaltungssystem (PVS) auch gar nicht so kompliziert zu sein.
Dr. Philipp Stachwitz, Leiter Stabsbereich Digitalisierung bei der KBV gab auf dem DGIM-Kongress in Wiesbaden einen Einblick in sein PVS. Der Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapeut ist in einem MVZ in Berlin tätig.
Warten auf die Volltextsuche
„Die ePA zeigt mir genau auf, was ich noch nicht gelesen und noch nicht heruntergeladen habe“, so Stachwitz. Er hatte Screenshots dabei, um dies zu demonstrieren. Ebenso eindeutig erkennbar ist, welche Dokumente der Arzt in der jeweiligen Akte bereits heruntergeladen hat. Das MVZ nutzt x.isynet der medatixx, aber andere PVS arbeiten mit ähnlich übersichtlichen Oberflächen und Markierungen, wie die Stimmen aus dem Auditorium zeigten.
Zwar warten die Praxen noch auf die Volltextsuche in der ePA, diese soll ab Januar 2027 kommen, doch schon jetzt sei es möglich, innerhalb der Akte zu suchen. „Ich nutze die Suche zwar noch nicht“, gestand Stachwitz, „aber es geht.“
Das Grundproblem bei der aktuellen Suchfunktion sei, dass die Metadaten, innerhalb derer die Suche agiere, nicht „so brillant“ seien. „Das ist kein Vorwurf“, stellte der Anästhesist in Wiesbaden klar. Er klicke sich selbst manchmal schnell und schmerzlos durch die verschiedenen Ebenen, um Daten oder Dokumente zügig hochzuladen.
„Aber am Ende sind wir es, die die Dokumente erzeugen, innerhalb derer gesucht wird, nicht die gematik. Wenn wir im Sinne der Struktur Dokumente schlecht anlegen, dann werden auch die Daten in der ePA schlecht sein“, appellierte er.
Bilddateien noch nicht hochladbar
Allerdings haben auch die PVS-Hersteller noch ein paar Hausaufgaben zu machen: „Es ist unglaublich schwer, längere Dokumente in die ePA einzustellen“, bemängelte etwa die Berliner Hausärztin Dr. Irmgard Landgraf. „Hat ein Befund mehr als zwei Seiten oder ein Krankenhausbericht mehr als drei Seiten, scheitern wir daran, die Dateien einzustellen.“ Stachwitz bestätigte, dass die Datengröße bislang noch ein Problem sei. Hier müssten die PVS-Hersteller nachbessern.
Ähnlich sieht es bei Bilddateien aus. So beklagte ein anderer Hausarzt, dass in der ePA XML-Dateien abgelegt seien (eXtensibleMarkupLanguage), die er nicht auslesen könne. Die Vermutung: Es handelt sich um Dateien von Radiologen, die Befundbilder als DICOM-Dateien (Digital Imaging and Communications in Medicine) hochladen wollten, daran aber ebenso scheiterten. Auch hier sind die technischen Probleme tatsächlich bekannt.
Laut Info auf der KBV-Website können aktuell Dokumente mit einer Dateigröße bis maximal 25 MB eingestellt werden. Aber: Es „können weder kleine Bilddateien (z.B. JPEG), noch hochauflösende Bilddateien (z.B. DICOM-Dateien) in die ePA eingestellt werden“, heißt es weiter. Ärztinnen und Ärzte könnten sich damit behelfen, dass sie auf externe Quellen verweisen und den Befundbericht speichern.
Wissenslücke bei BtM-Verordnungen
Ärgerlich für die Ärzte in der Versorgung ist zudem, dass die BtM-Verordnungen noch nicht elektronisch möglich sind und damit nicht automatisch in den Medikationsplan einlaufen. „Dass die Umsetzung der eBtM-Rezepte auf 2028 gelegt wurde, ärgert mich schwarz“, sagte Anästhesist und Schmerztherapeut Stachwitz. Auch hier hilft Praxen nur die Behelfslösung, um für Mitbehandler eine ausreichende Dokumentation und Info sicherzustellen: „Übergangsweise ist es möglich, eine zusätzliche Medikationsliste für den Patienten anzulegen und dort die BtM-Verordnungen aufzuführen“, riet Irmgard Landgraf.
Problemfall „stigmatisierende Befunde“
Heikler sieht es mit stigmatisierenden Befunden aus. Zwar können Versicherte Daten aus der ePA löschen lassen, wie Lena Dimde von der gematik, bestätigte. „Eine HIV-Diagnose zum Beispiel ist in der Praxis aber nicht verbergbar, weil die Arzneimittel ja im Medikationsplan drinstehen“, gab beim DGIM-Kongress ein Arzt aus einer Chemnitzer HIV-Schwerpunktpraxis zu bedenken. Zumal aktuell Patienten auch nur dann Daten selbst in der ePA löschen können, wenn sie die ePA-App nutzen, gab Dimde zu bedenken. Wer die App nicht nutze, könne seine Ärztin oder seinen Arzt bitten, die Daten für ihn zu löschen.
Liegt ein potenziell stigmatisierender Befund vor, sind Ärzte verpflichtet, die Patienten vor einem Eintrag in der ePA aufzuklären, dass sie dem Eintrag widersprechen können. Das müssten Ärzte nicht unbedingt bei jedem Patienten einzeln tun, es sei ein Aushang in der Praxis denkbar, so Stachwitz. Allerdings ist der persönliche Hinweis im Arzt-Patienten-Gespräch sicherlich besser.
Eindeutige Regeln gebe es aber für Ergebnisse von genetischen Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes. Diese dürften in der ePA nur gespeichert werden, wenn der Patient explizit eingewilligt habe und die Einwilligung müsse schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen. (reh)







![Chronischer Schmerz: Digitalisierung hält Einzug Muster 16. DiGA-Verordnungen sind als „Gebühr frei“ zu kennzeichnen (1). Im BVG-Feld (2) steht eine „6“, wenn nach Bundesversorgungs- oder -entschädigungsgesetz Anspruch auf die Verordnung besteht. Im Verordnungsfeld (3) darf maximal eine DiGA verordnet werden. Anzugeben sind „Digitale Gesundheitsanwendung“, die PZN und der Name der jeweiligen DiGA [7]. Pfizer Deutschland GmbH](/Bilder/Muster-16-DiGA-Verordnungen-sind-als-Gebuehr-frei-zu-209550.jpg)


