Hygiene ist immer gut - auch für die Akten vor Gericht

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Was ist der Unterschied zwischen einem Arzt und einem Rechtsanwalt? Ganz einfach: Das, was der Anwalt tut, ist per se erstmal erlaubt. Das, was der Arzt tut, ist dagegen als Körperverletzung erstmal verboten. Erst die Einwilligung des Patienten lasse diese Rechtswidrigkeit entfallen, erläuterte Rechtsanwalt Roland Wehn aus München vor Kongressbesuchern in Wiesbaden. Das habe weit reichende Konsequenzen für die Arzthaftung, so Wehn, der auch Justiziar der Deutschen Ärzteversicherung (DÄV) ist.

"Von A wie Aufklärung bis Z wie Zeugnisverweigerung" - so lautete der Titel der Veranstaltung zur Arzthaftung. Wehn versuchte, den Zuhörern anhand von Einzelfällen Tipps für die Situation zu geben, falls sie selbst einmal beschuldigt werden, einen Behandlungsfehler begangen zu haben.

So sei es eigentlich ein Allgemeinplatz, nach einem Fehler als Beschuldigter nicht direkt eine Aussage zu machen, so Wehn. Allerdings würden sich dennoch im Schnitt 50 Prozent der Ärzte zu den Vorwürfen äußern. Gerade bei schweren Ereignissen, zum Beispiel mit Todesfolge, könne man aber mit einem Hinweis auf den erlittenen Schock gut um die Aussage herumkommen, ohne dass dies später von einem Richter als Aussageverweigerung interpretiert werden könne, empfahl der Rechtsanwalt. Wehn: "Das ist dann gut für die Aktenhygiene." Für Zeugen gelte das im Übrigen auch. Niemand könne sie zwingen, sofort nach einem Ereignis auszusagen.

Um eine andere Form der Aktenhygiene ging es Wehn bei der Aufklärung vor Eingriffen. Diese müsse immer rechtzeitig erfolgen, damit Patienten nicht unter Druck einwilligen. "Die Aufklärung ist außerdem nicht delegierbar", betonte Wehn. Das müsse immer ein Arzt machen, und dabei gelte der Grundsatz der Mündlichkeit.

Aufklärungsformulare seien daher als Checklisten für das Gespräch mit dem Patienten sehr gut geeignet, aber das Gespräch müsse auf jeden Fall geführt werden. Um zu dokumentieren, dass die Aufklärung auch tatsächlich stattgefunden hat, könne man gut durch "kurze Anmerkungen und Unterstreichungen auf dem Formular" zeigen, welche Stellen beim Gespräch besonders hervorgehoben worden seien, empfahl Wehn - und die Checkliste dann als Beweisstück zu den Akten nehmen. (ger)

Im Zustand des Schocks ist es besser, nichts zu sagen.

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