Hotline Impfen

Geistig behindert: Wer entscheidet über den Impfschutz?

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Eine Kollegin fragt: In ein Pflegeheim behinderter Menschen sind zwei Hepatitis-B-infizierte Patienten eingezogen. Nun ist das ja eine Indikation zur Impfung der gesunden Heimbewohner. Die Mitbewohner können sich aber wegen ihrer Behinderung nicht selber mittels Merkblatt über die Impfung informieren und sich dann dafür entscheiden.Trifft der zuständige Betreuer diese Entscheidung? Wie geht man in solch einer Situation vor? Welche rechtlichen Vorgaben müssen beachtet werden?

Dr. Jan Leidel: Zunächst einmal müsste im konkreten Fall entschieden werden, ob die Aufnahme zweier mit Hepatitis B infizierter Patienten in ein Pflegeheim für behinderte Menschen tatsächlich eine Indikation für eine Hepatitis-B-Impfung der übrigen betreuten Personen darstellt.

Die STIKO führt als Indikation für eine Impfung unter anderem an:

  • Durch Kontakt mit HBsAg-Trägern in einer Gemeinschaft (Kindergärten, Kinderheime, Pflegestätten, Schulklassen, Spielgemeinschaften) gefährdete Personen.
  • Patienten in psychiatrischen Einrichtungen oder Bewohner vergleichbarer Fürsorgeeinrichtungen für Menschen mit Verhaltensstörung oder Zerebralschädigung sowie Personen in Behindertenwerkstätten.

Es gilt also abzuschätzen, ob es zu Kontakten zwischen den Bewohnern und den chronisch infektiösen neu Aufgenommenen kommen kann, die für eine Infektion relevant sind.

Ist die Indikation gegeben, so gilt: Auch eine Schutzimpfung stellt einen ärztlichen Eingriff dar, der nur mit dem informierten Einverständnis der zu impfenden Person oder eines gerichtlich bestellten Betreuers erfolgen darf.

Ist die zu impfende Person selbst einwilligungsfähig, ist die Angelegenheit klar. Wenn sie nach entsprechender Aufklärung einwilligt, kann die Impfung erfolgen.

Aber selbst wenn eine Betreuung besteht und den Wirkungskreis der Sorge für die Gesundheit umfasst, hat der Betreuer sich zu vergewissern, ob hinsichtlich der speziellen Fragestellung eine Einwilligungsfähigkeit besteht.

Nur wenn dies verneint werden muss, entscheidet der Betreuer nach ärztlicher Aufklärung, ob die Impfung durchgeführt werden soll oder nicht.

Die Entscheidung kann der Betreuer dann selbstständig und ohne Mitwirkung des Betreuungsgerichts treffen, weil diese Schutzimpfung nicht zu den Maßnahmen gehört, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass die betreute Person aufgrund der Maßnahme sterben oder einen länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden würde.

Ärzte-Merkblätter zu Hepatitis B unter www.rki.de "Infektionskrankheiten A-Z"

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