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Patient erhält Kosten für Alternativmedizin ersetzt

KASSEL (mwo). Knapp drei Monate nach dem aufsehenerregenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu alternativen Heilmethoden bei lebensbedrohlichen Krankheiten haben der Patient und seine Kasse einen Vergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) geschlossen.

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In einer ausführlichen Einleitung gibt das BSG seine bisherige Rechtsprechung teilweise auf und kündigt weitere Prüfschritte an. Wie berichtet, hatte das Bundesverfassungsgericht im Dezember ein Urteil von 1997 aufgehoben, mit dem das BSG die Leistungspflicht der Kasse für die "Bioresonanztherapie" und weitere Alternativmethoden abgelehnt hatte.

Auf die Beschwerde des an der Duchenne’schen Muskeldystrophie erkrankten Jungen hatten die Karlsruher Richter entschieden, daß die Kassen bei lebensbedrohlichen Krankheiten auch Alternativmethoden bezahlen müssen, wenn diese eine "auf Indizien gestützte" und "nicht ganz entfernt liegende Aussicht" auf Heilung oder Linderung bieten, die Schulmedizin dagegen keine Therapiemöglichkeiten mehr sieht. Nach dem Vergleich bekommt der heute 18jährige zumindest einen Teil der Behandlungskosten ersetzt.

Nach Überzeugung des BSG hat das Bundesverfassungsgericht aber bestätigt, daß die Kassen nicht alles bezahlen müssen, was angeboten wird. Es bestehe eine "verfassungsrechtliche Schutzpflicht" der Patienten wie auch der Beitragszahler vor "zweifelhaften Therapiemethoden". Gleichzeitig rücken die Kasseler Richter aber von ihrer früheren Rechtsprechung ab, wonach eine Leistungspflicht auch bei lebensbedrohlichen Krankheiten ohne positiven Beschluß des Bundesausschusses meist nicht in Betracht kommt.

In diesem Spagat seien vor allem Anforderungen an die "Indizien" der Wirksamkeit zu klären. "Der Senat neigt dazu, Abstufungen nach dem Grundsatz vorzunehmen: je schwerwiegender die Erkrankung, desto geringer sind die Anforderungen". Danach könnte das BSG den Karlsruher Beschluß so auslegen, daß eine Leistungspflicht für nicht anerkannte Therapien auch bei schweren aber nicht lebensbedrohenden Krankheiten in Betracht kommt.

Vergleich vor dem Bundessozial-gericht, Az: B 1 KR 28/05 R

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Ein Spagat für das Bundessozialgericht

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