Verpackung

Was draufsteht, muss auch drin sein

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KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof hat sich einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Juni dieses Jahres angeschlossen und eine Wort-Bild-Kombination auf einer Tee-Verpackung eines Anbieters als irreführend untersagt.

Auf der Tee-Verpackung waren Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet sowie "mit natürlichen Aromen" und "nur natürliche Zutaten" aufgedruckt. Erst der Zutatenliste war zu entnehmen, dass der Tee weder Himbeeren noch Vanille enthielt.

Der BGH urteilte, dass das Packungsdesign "maßgeblich beim Einkauf" sei "und nicht das Kleingedruckte". Könne der Inhalt nicht einlösen, was die Verpackung verspricht, sei das auf der Vorderseite der Verpackung kenntlich zu machen. (cw)

Az.: I ZR 45/13

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