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Wer gehört zu den Influenza-Risikogruppen?

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Eine Kollegin fragt im Internet: In Rheinland-Pfalz schreibt uns die KV vor, nur noch Patienten aus den von der STIKO definierten Risikogruppen zu Lasten der GKV gegen Grippe zu impfen.

Wie sind jedoch die Gruppen der chronisch Kranken oder der Menschen mit Infektionsrisiken im Beruf definiert?  Gehört auch der 40-Jährige mit Hypertonie dazu, der ungesund lebt? Kann auch die Verkäuferin in einer Bäckerei oder in einer Boutique auf Kassenkosten gegen Influenza geimpft werden?

Kann ein Arzt seine Helferinnen auf Kassenkosten gegen Grippe impfen? Die neuen KV-Regelungen motivieren uns Ärzte nicht dazu, den Impfschutz zu propagieren!

Dr. Jan Leidel: Sie sprechen ein sehr unglückliches Problem an, das geeignet ist, die Motivation der impfenden Ärztinnen und Ärzte zu beschädigen und die Impfbereitschaft vieler Patienten zu verringern.

Die KV RLP hat auf ihrer Website einige Ausführungen zu den Hintergründen gemacht, die Ihnen vielleicht weiterhelfen (siehe Anhang). Im Übrigen ist in der Tat die Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie maßgeblich.

Dort heißt es zur Impfung gegen Influenza: Standardimpfung für Personen über 60 Jahre; Indikationsimpfung für

Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens wie

  • chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD),
  • chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten, Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten,
  • Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben sowie weitere in Schwere vergleichbare chronische neurologische Krankheiten, die zu respiratorischen Einschränkungen führen können,
  • Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und / oder B-zellulärer Restfunktion,
  • HIV-Infektion

alle Schwangere ab 2. Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab 1. Trimenon

Bewohner in Alters- oder Pflegeheimen

Berufliche Indikationen: Personen mit erhöhter Gefährdung, z. B. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute ungeimpfte Risikopersonen fungieren können; Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten Kontakt zu Geflügel und Wildvögeln.

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Influenza begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos.

Das ist in den folgenden in Teil 2 ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

Forschungseinrichtungen / Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren / Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist).

Zu Ihren konkreten Fragen: Beim 40-jährigen Hochdruckpatienten kommt es meines Erachtens darauf an, ob der Hochdruck erfolgreich eingestellt wurde. Dann besteht eher keine chronische Herz-Kreislauferkrankung. Die Verkäuferin (umfangreicher Publikumsverkehr) oder die Arzthelferin (medizinisches Personal) können meines Erachtens zu Lasten der GKV geimpft werden. Aber natürlich kann ich keine Garantie übernehmen.

Stellungnahme der KV RLP

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