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Diabetes in der Schule

Wer zahlt für die Betreuung kranker Kinder?

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BERLIN. Der Bundesrat dringt darauf, klarzustellen, wer für den zusätzlichen Aufwand bei der Betreuung von Kindern mit Typ-1-Diabetes in Kindertagesstätte, Hort oder Schule zahlen muss.

Die Sicherstellung der Versorgung dieser Kinder sei mit einem erhöhten Aufwand verbunden, der nicht leistbar sei, "wenn die erforderlichen personellen Voraussetzungen nicht gegeben sind", heißt es in den Empfehlungen der Bundesratausschüsse, über die die Länderkammer am 14. Oktober abstimmen wird.

Die bestehenden gesetzlichen Regelungen legten "nicht immer ausreichend" fest, wer den Aufwand in Kita, Schule oder Hort zu tragen hat, der über die Blutzuckermessung und die Insulingabe hinausgeht, heißt es weiter.

Dies führe für die betroffenen Familien zu hohen Belastungen: "Eltern, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollen, können dies zum Teil nicht oder nur in eingeschränktem Umfang."

Die unklare Regelung in Paragraf 14 Sozialgesetzbuch IX führe dazu, dass Familien sich die Leistungen oft erst im Klageweg erstreiten müssen, weil verschiedene Kostenträger sich gegenseitig die Zahlungspflicht zuschieben.

Allerdings ist die Rechtsprechung heterogen: Einerseits haben einzelne Gerichte diese zusätzliche Betreuungsaufgabe der Kinder als Assistenzleistung der Eingliederungshilfe angesehen. Andererseits haben Richter darin eine Leistung der häuslichen Krankenpflege erkannt.

Krankenkassen beispielsweise übernähmen die Leistung nur, wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes dies empfiehlt. Anderenfalls verweisen die Kassen auf die Träger der Eingliederungshilfe, berichtet der Bundesrat.

Der Streit zwischen den Kostenträgern gehe zulasten der Familien, da die Kinder erst dann in eine Einrichtung aufgenommen würden, wenn die Eltern nachweisen können, dass deren Beaufsichtigung und Betreuung sichergestellt ist.

Die Länderkammer regt an, eine gesetzliche Klarstellung an das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) anzudocken. Das Gesetz soll Mitte November erstmals im Bundestag beraten werden und könnte voraussichtlich im März 2017 in Kraft treten. (fst)

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