Ein Medikament kann man zur Not absetzen, einen Arzt nicht. Aber um die richtige Wirkung zu erzielen, kommt es auf gute Kommunikation mit dem Patienten an. Und die ist manchmal gar nicht so leicht.
Ein Gynäkologe hat Kollegen aufgerufen, zu zählen, wie oft Patienten zu einem Termin in der Praxis unentschuldigt fernbleiben - mit überraschenden Ergebnissen. Die Termin-Untreue ist nicht nur ärgerlich, sondern schmerzt auch wirtschaftlich.
Das Gesundheitsministerium ini NRW gibt Auskunft über die Zahl geleisteter Überweisungen zum Facharzt. Zur umstrittenen, längeren Wartezeit für Kassenpatienten kann es indes nichts sagen.
400.000 Euro sind in Niedersachsen als Zuschüsse zur Niederlassung in schlecht versorgten Gebieten abgerufen worden, acht Ärzte haben sich niedergelassen. Ein Erfolg, sagt die KV.
Neben den Problemen, die sich den Hinterbliebenen im Zusammenhang mit Fortführung oder Verkauf der Praxis stellen, gilt es auch, allgemeine finanzielle Dinge im Blick zu behalten.
Das eingehende Gespräch nach GOÄ-Nr. 34 ist recht anspruchsvoll. Oft wird bei der Abrechnung vergessen, dass hier gleich mehrere Leistungsattribute zusammengenommen verlangt werden.
Erben müssen die Praxisabwicklung regeln, wenn der Inhaber plötzlich stirbt. Ein Wegweiser durch das sozialrechtliche Dickicht erspart ihnen viel Mühe.
Ein Freiburger Strahlentherapeut will in Bad Kreuznach mit einem Ärztehaus eine Versorgungslücke schließen. Kernbestandteil soll eine strahlentherapeutische Praxis sein.
Beitragsbemessungsgrenze, Vorsorgeaufwendungen, Zuwendungen für Arbeitnehmer - für Praxisinhaber als Arbeitgeber und Steuerzahler gibt es Anfang 2015 einige neue Regeln, die zu beachten sind.
Beim Abschluss von Praxisverträgen wird nicht immer auch Vorsorge für den Todesfall getroffen. Ist der Praxisinhaber in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig, sollte es jedoch auf jeden Fall entsprechende Regelungen geben.