Nach Tod des Inhabers

Rechtsfragen, die auf Praxiserben zukommen

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KÖLN. Beim Abschluss von Praxisverträgen wird nicht immer auch Vorsorge für den Todesfall getroffen. Ist der Praxisinhaber in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig, sollte es jedoch auf jeden Fall entsprechende Regelungen geben.

Beispielsweise kann durch eine Fortführungsklausel vereinbart werden, dass eine Gesellschaft trotz Todes eines Partners durch die übrigen Gesellschafter fortgeführt werden kann oder auch muss.

In diesem Fall sind auch Regelungen zur Abfindung der Erben sowie zur Verwertung des Vertragsarztsitzes zu treffen.

Soll ein bereits auf lange Sicht auserkorener Nachfolger in die Fußstapfen des Verstorbenen treten, kann das durch eine rechtzeitig in den Gesellschaftervertrag aufgenommene qualifizierte Nachfolgeklausel gewährleistet werden.

Diese Regelungen müssen im Einklang mit einem etwaig angefertigten Testament stehen.

Fällt bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel der Praxisanteil nur einem seiner Erben zu, ist dieser Umstand im Testament bei der Erbquote des als Nachfolger vorgesehenen Erben zu berücksichtigen.

Regelungsbedarf auch beim Mietvertrag

Aber auch für Ärzte in Einzelpraxis besteht durchaus Regelungsbedarf - etwa in Sachen Mietvertrag.

Denn sowohl der Vermieter als auch die Erben haben das Recht, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Ableben des Mieters außerordentlich mit gesetzlicher Frist zu kündigen.

Den Erben bleibt also lediglich ein Monat Zeit, um eine Kündigungsentscheidung zu treffen. Gleichzeitig droht kurzfristig die Kündigung des Vermieters. Übt der Vermieter sein Recht aus, kann sich das negativ auf einen beabsichtigten Praxisverkauf auswirken.

Bereits im Mietvertrag sollten daher Regelungen getroffen werden, die dieses Sonderkündigungsrecht ausschließen.

Die Rechte und Pflichten aus Arbeitsverträgen gehen im Todesfall auf die Erben über.

Sofern die Praxis allerdings an einen Nachfolger veräußert werden kann, übernimmt dieser kraft Gesetzes die für die Praxis bestehenden Arbeitsverhältnisse, vorausgesetzt, dass die betroffenen Mitarbeiter dem Betriebsübergang nicht widersprechen.

Wird der Praxisbetrieb eingestellt, ist darauf zu achten, dass die Arbeitsverhältnisse rechtzeitig und fristgerecht gekündigt werden. (Michael Frehse)

Michael Frehse ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Wirtschaftsmediator der Kanzlei Frehse, Mack, Vogelsang in Münster.

Lesen Sie dazu auch: Vorsorge für den Ernstfall: Wenn der Praxisinhaber plötzlich stirbt

Praxiserben: Herausforderung Erbschaftssteuer

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