Entschädigungsrenten der Conterganstiftung, dürfen nicht zur Streichung des Kindergeldes führen. Denn diese Renten dienen nicht der Bestreitung des Lebensunterhaltes, sondern werden vorwiegend 'aus Entschädigungsgründen' gezahlt, urteilte das Finanzgericht Stuttgart (Az.: 12 K 2756/16).