Kindergeld

Conterganrente zählt nicht zum Einkommen

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STUTTGART. Entschädigungsrenten der Conterganstiftung, dürfen nicht zur Streichung des Kindergeldes führen. Denn diese Renten dienen nicht der Bestreitung des Lebensunterhaltes, sondern werden vorwiegend "aus Entschädigungsgründen" gezahlt, urteilte das Finanzgericht Stuttgart (Az.: 12 K 2756/16). Die Klägerin kann wegen ihrer Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen, daher besteht über ihren 25. Geburtstag hinaus Anspruch auf Kindergeld. Von der "Conterganstiftung" erhält sie die höchstmögliche Entschädigungsrente, 7027 Euro monatlich. Deshalb stoppte die Kindergeldkasse ihre Zahlungen. Laut Finanzgericht zu Unrecht, da die Conterganrente beim Kindergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Es handele sich um ein Schmerzensgeld, das nicht dem Lebensunterhalt diene, sondern als Ausgleich für erlittene "Schäden und Lebenshemmungen". (mwo)

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