Verwaltungsgericht

Gesundheit kein Grund, Totenruhe zu stören

Ein Vater wollte die Urne seines Sohnes umbetten, weil ihm der Weg zum Friedhof aus Gesundheitsgründen nicht mehr zuzumuten sei. Ein Gericht wies den Antrag aber ab.

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Berlin. Der Umzug, das Alter oder die schlechte Gesundheit naher Angehöriger rechtfertigen nicht die Umbettung einer Urne. Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe sei nur bei besonders wichtigen Gründen zulässig, entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Es wies damit einen Mann ab, dessen Sohn 2019 im Alter von 59 Jahren verstorben war. Seine Urne ist auf dem Friedhof des Bezirks Treptow-Köpenick begraben. Als der Vater des Verstorbenen von dort in den Bezirk Pankow umzog, wollte er auch dort seinen Sohn in der Nähe haben. Er beantragte daher eine Umbettung der Urne. Der Weg zum Friedhof Treptow-Köpenick sei zu weit und ihm aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zuzumuten.

Ausnahme nur bei besonders wichtigen Gründen

Inzwischen ist auch der Vater gestorben. Das Verfahren wurde von seinen Erben fortgesetzt. Doch das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Nach dem Friedhofsgesetz des Landes Berlin dürfe die Totenruhe nicht gestört werden. Eine Ausnahme komme nur bei besonders wichtigen Gründen in Betracht.

Der Umzug, das Alter oder anderweitig veränderte Lebensumstände eines Angehörigen seien danach keine solchen wichtigen Gründe, die eine Umbettung rechtfertigen. Gleiches gelte für den Wunsch des Vaters, „den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen“. Andernfalls liefe der Schutz der Totenruhe weitgehend leer. (mwo)

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 21 K 129/21

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