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Ärzte können offene Haustür verlangen

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Ärzte, die in Mieträumen praktizieren, können von ihrem Vermieter eine unverschlossene Haustür verlangen. So hat das Landgericht Itzehoe im Fall eines Zahnarztes geurteilt, dessen Vermieter regelmäßig die Haustür verriegelt hatte.

Als Begründung führte das Gericht an, dass das "Offenhalten der Tür zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache" erforderlich sei. Insbesondere bei Gewerberäumen gehöre es zum Gebrauch, dass die Räume jederzeit für Publikum leicht zugänglich seien, so das Urteil. Dies trifft auch zu, wenn die Praxis über eine separate Haustür verfügt. Auch hier müsse der Vermieter einen freien Durchgang gewähren.

Landgericht Itzehoe, Az.: 7 O 191/08

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