Urteil

Atteste sind für Behörden verbindlich

Das Bundesverfassungsgericht stoppt eine Abschiebung und stärkt die Rolle der Ärzte.

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KARLSRUHE. Bei der Abschiebung eines Ausländers können sich Gerichte und Behörden nicht einfach über eine ärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit hinwegsetzen. Dabei können sie in einer kurzfristig abgegebenen Stellungnahme der Ärzte noch nicht eine präzise Einzelbegründung erwarten, so ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 1621/17).

Es stoppte damit die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers aus Nigeria. Im Februar und März 2017 hatte eine Gutachterin ihn noch für uneingeschränkt reisefähig gehalten. Erst danach kam er allerdings wegen einer paranoiden Schizophrenie in stationäre psychiatrische Behandlung. Der Chefarzt der Klinik hielt den Nigerianer nunmehr nicht für reisefähig.

Das Verwaltungsgericht München stützte sich lediglich auf das ältere Gutachten und setzte sich über die Ansicht des Chefarztes hinweg. Dieser habe die Reiseunfähigkeit nicht näher begründet.

Mit einem Eilbeschluss setzte das Bundesverfassungsgericht die Abschiebung nun jedoch aus. Die Beschwerde des Nigerianers sei "weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet".

Nach der weiteren Begründung des Bundesverfassungsgerichts hat sie umgekehrt wohl sogar gute Aussicht auf Erfolg. Die Stellungnahme der psychiatrischen Klinik enthalte immerhin die Diagnose.

Eine ausführlichere Begründung sei "in der Kürze der Zeit offenkundig nicht möglich" gewesen, da die geplante Abschiebung der Klinik erst kurzfristig angekündigt worden sei.

Im Zeitpunkt der älteren Begutachtung habe eine paranoide Schizophrenie noch nicht vorgelegen. Es sei "fraglich", ob das Verwaltungsgericht München sich über diese Umstände habe hinwegsetzen dürfen.

Sollte sich die Abschiebung doch als rechtmäßig erweisen, könne der Nigerianer mit geringer Verzögerung immer noch abgeschoben werden. Demgegenüber wögen die Folgen einer unzulässigen Abschiebung für den Nigerianer erheblich schwerer, so das Bundesverfassungsgericht zur Begründung. (mwo)

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